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Kanzlei für Wirtschafts- und Natur-Recht




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Beispiele:
 
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Schmerzen, Leiden, Schaden?
Tiere in menschlicher Obhut sind so zu halten, dass sie keinen Schaden nehmen (im Ergebnis § 2 Nr. 1 TierSchG). Die Haltung eines Tieres (Pflege und Unterbringung) richtet sich nach den §§ 2 und 3 TierSchG. Die Tötung eines Tieres richtet sich nach den §§ 4 ff. TierSchG.
 
  
Behördenentscheidungen
Ein Unternehmen, welches Tiere hält, benötigt nicht nur die gesellschaftsrechtlichen und die gewerblichen Voraussetzungen für sein Bestehen, sondern von der zuständigen Tierschutzbehörde grundsätzlich auch eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG.
Ein Unternehmen, das gegen Tierschutzvorschriften verstößt, muss damit rechnen, dass die zuständige Tierschutzbehörde Anordnungen nach § 16a TierSchG trifft, damit der Tierhalter die festgestellten Verstöße abstellt. Im schlimmsten Fall untersagt die Behörde die Tierhaltung ganz.
 
 
Rechtsschutz
Gegen verwaltungsrechtliche Bescheide können Sie einen Widerspruch und später ggf. noch eine Anfechtungsklage erheben. Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens können Sie eine Akteneinsichtnahme beantragen lassen und sich anwaltlich beraten lassen. Rechtsschutzversicherungen zahlen typischerweise nicht (AGB Ihres Versicherungsvertrags).
 
 


 
Offenbach am Main, 31.12.2023
 
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