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Klimaschutz inklusive Klimaanpassung
 
   
 
 

 
 
Beispiele:
 
     Klimaschutzgesetz des Bundes
 

     Klimaanpassungsgesetze der Länder (inkl. Städte)
 
     Brennstoff-Emissionshandelsgesetz u.a.
 
Klima
Das Klima ist die Statistik des Wetters. Durchschnitte können territorial (lokal, regional, kontinental oder weltweit) oder zeitlich (Jahrzehnte oder Jahrhunderte) gebildet werden (vgl. „Klima “ auf Wikipedia.de). Durch den Blick auf lange Zeiträume grenzt sich das Klima vom (kurzfristigen) Wetter (Wetterprognosen für die nächsten Tage bis zu zwei Wochen). Die durchschnittlichen Temperaturen (Klimadaten) in den Städten kann man leicht hier ersehen (Link Klimadaten für Städte weltweit).
 
 
Mehrheit gegen Klimaschutz...
März 2023: 57 % der Bevölkerung in Deutschland sind, offenbar, wenn es um die Frage geht, ob und in welchem Ausmaß die Bürger auf etwas verzichten müssen, gegen Klimaschutzmaßnahmen. Siehe den Artikel unter web.de / gmx.de / gmx.net vom 27.03.2023 ("Jetzt, wo es ernst wird: Werden wir klimamüde?"; Link = Link). Die Antwort: Ja, die Menschen und Politiker reden gerne pro und handeln dann contra Klimaschutz, weil es unangenehm ist, sich zu verändern.
Sollten Sie etwas in und mit Ihrem Unternehmen oder mit Ihrem Verein etwas bewegen wollen, können Sie gerne anrufen!
 
Der Meeresspiegel an der Nordseeküste steigt jedes Jahr um ca. drei Millimeter (oder auch schon vier). Das ergibt in 1.000 Jahren einen Anstieg um drei Meter. Früher stieg der Meeresspiegel um nur einen Millimeter, heute sollen es teils schon vier Millimeter sein. Tendenz steigend. In 1.000 Jahren könnte die Nordseeküste bereits dort angekommen sein, wo der Boden heute bei über fünf Metern über Normalnull liegt. Etwa in der Stadt Leer. Das gesamte Ostfriesland läge dann schon längst "Land unter". Aber was kümmert das die Menschen von heute, werden viele Menschen von heute fragen.
 
Anders sieht es wohl bei der globalen Erderwärmung aus. Im Jahr 2022 wurde die Luft über dem deutschen Boden an einigen Tagen um die 38 °C heiß. Bei solchen Temperaturen kommt jeder Bürger ins Schwitzen. Und lässt in seiner Arbeitskraft nach. Der Wohlstand und das Wachstum kennen natürliche Grenzen...
Auch Starkregenereignisse werden zunehmen. Überall in Deutschland kann das Regenwasser herunterprasseln und Fluten bewirken.
Ein interessanter, rechtlich aber nicht 100%ig durchgreifender Einwurf zum Thema Windkraft: „Die Städter befürworten meist Windräder auf dem Land. Was würden sie sagen, wenn Windräder auf freien Flächen in der Stadt stehen würden?“ (MDR.de vom 28.03.2023).
 

 
Klimaschutz und Klimaanpassung
Klimaschutz ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, welche zur Reduzierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre beitragen, und zwar bis zu demjenigen Konzentrationsniveau, welches – je nach Definition – im Jahre z.B. 1990 oder 1950 bestand. Motto: zurück zu einem erträglichen Niveau. Mit anderen Worten: nicht mehr als bis zu 1,5 °C oder 2,0 °C höher als in z.B. 1950.
Klimaanpassung dagegen ist die Anpassung des Menschen an die negativen Folgen desjenigen Klimawandels/Niveaus, welches wir tatsächlich erleben, also im Heute und im Morgen. Die Vergangenheit spielt hier keine Rolle.
Für Klimaschutzmaßnahmen ist hauptsächlich der Bund zuständig, für Klimaanpassungsmaßnahmen sind es hauptsächlich das Bundesland, die Gemeinde und der Bürger. Die Europäische Union gibt ihren Beitrag jeweils dazu.
Klimaschutz = in der Zukunft zurück zur Vergangenheit.
Klimaanpassung = zufrieden in Gegenwart und Zukunft, wie schlimm beide auch sein mögen.
 
 
Klimaschutzgesetze
Es gibt insbesondere das Pariser Klimaschutzabkommen vom 12.12.2015, ein paar Verordnungen der Europäischen Union, darunter die "Verordnung (EU) 2021/1119 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen ..." (Europäisches Klimaschutzgesetz), und das Klimaschutzgesetz (KSG) des Bundes, das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) und neuerdings noch das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (BEHG) etc.
 

 
Klimaanpassungsgesetze
Die typischen Merkmale/Symptome des gegenwärtigen Klimawandels vom Kalten hin zum Heißen sind: a) Hitze, b) Trockenheit/Dürre, c) Starkregen, d) Meeresspiegelanstieg. Die Folgen/Konsequenzen dieser sind: a) gesundheitliche Schwierigkeiten des Menschen (weil zu heiß), b) Trinkwasserknappheit (weil unzureichende Grundwasserneubildung), c) Ernteausfälle (weil Ackerböden staubtrocken werden bei der gegenwärtigen Anbaumethode), d) Waldsterben und Waldbrände (weil der Waldboden zu trocken wird). Mittelbare Konsequenzen aufgrund der Globalisierung hat der Klimawandel auch: a) Lieferkettenprobleme, b) Gefährdung der Versorgungssicherheit.
Für Klimawandelanpassungsmaßnahmen sind vornehmlich die Länder zuständig. Maßnahmen-Beispiele sind der Hochwasserschutz, die optimierte Gewässerbewirtschaftung in Zeiten von Dürren, Vorkehrungen gegen Sturzfluten, Veränderung beim Hausbau. Die Kanzlei Wüstenberg arbeitet sich in die vielen Facetten dieses Rechtsgebiets ein, ohne zugleich diese Webseite zu aktualisieren. Bei Interesse am Thema rufen Sie am besten einfach an. Der Bund hat im Jahre 2003 damit begonnen, sich Gedanken zu machen. Im Jahre 2008 beschloss er seine erste "Strategie". Seitdem gibt es ein paar Handlungsempfehlungen, und zunehmend folgen Gesetze -- des Bundes, der Länder und der Städte. Es ist noch alles "im Fluss".
 
Europäische Union: "Verordnung (EU) 2021/241 des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität" (
VO EU 2021/241).
Deutschland (Bund): noch keines.
Deutschland (Länder): Es existieren bereits § 4a Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW); Art. 5 Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG); §§ 15, 16 Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln); § 3 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG); §§ 5, 6 Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKlG); §§ 3, 4 Klimaanpassungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KlAnG NRW) [Klimaschutz durch das "Landes-Klimaschutzgesetz Nordrhein-Westfalen" (KSG NRW)]; §§ 6, 7 Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG); § 15 Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG SH); §§ 10, 11, 12 Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (ThürKlimaG).
Es könnten bald oder irgendwann erscheinen: Hessisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (HessKSG 2023?); Klimaschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommerns (ab 2023?); Brandenburgisches Klimaschutzgesetz (BbgKSG);
Rheinland-Pfalz ...? [bisher: "Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes" (LKSG RhPf)]; Saarland (???); Sachsen (Sächsisches Klimaschutzgesetz?); Sachsen-Anhalt (???).
Deutschland (Kommunen): einzelne Vorschriften.
 
 
Emissionshandel
Die Schlussfolgerung aus der Klimabeobachtung der letzten 12.000 Jahre heißt: Es wird seit 12.000 Jahren Kohlenstoffdioxid freigesetzt, und in der Summe ist das zu viel. Hinzu kommen Methanausstöße. Insgesamt geht es um folgende Treibhausgase: Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CO4), Distickstoffmonoxid (N2O), halogenierte Kohlenstoffwasserstoffe (HFKW), Fluorkohlenwasserstoff (FKW) [beide zusammen teils FCKW], Schwefelhexafluorid (SF6). Eine der Gegenmaßnahmen seitens der Europäischen Union stellt der Emissionshandel dar. In Europa gibt es den Europäischen Emissionshandel und die vielen nationalen Emissionshandelssysteme.
 
Europäische Union: Nicht nur die inzwischen rund 200 Staaten/Vertragspartner der Vereinten Nationen haben das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vom 12.12.2015, kurz: Klimaschutzübereinkommen von Paris (kürzer: Pariser Abkommen), unterzeichnet, sondern auch die Europäische Union. Diese erklärte ihre Teilnahme per Beschluss vom 05.10.2016. Das Pariser Klimaschutzübereinkommen trat für alle Vertragspartner am 04.11.2016 in Kraft.
Das Pariser Klimaschutzabkommen geht auf die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen zurück (UNFCCC), kurz: Klimaschutzübereinkommen, welches auf der sog. Rio-Konferenz von 1992 verabschiedet worden war. Das Rio-Abkommen ist ein Rahmenabkommen; es gibt bloß den Rahmen für eine konkretere Politik vor. Eine erste Konkretisierung des Rio-Abkommens erfolgte mit dem Kyoto-Protokoll von 1997. Das Kyoto-Protokoll von 1997 wurde durch das Pariser-Klimaschutzübereinkommen von 2015 abgelöst. Ein Emissionshandel war nach dem Kyoto-Protokoll vorgesehen (Artikel 17 Kyoto-Protokoll) und ist nach dem Pariser Abkommen von 2015 nicht ausgeschlossen (Artikel 4 Abs. 2 PA).  Der Emissionshandel als Option ist indirekt auch in Artikel 6 Absatz 3, Absatz 4 PA („Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse“, „Mechanismus zur Minderung der Emissionen von Treibhausgasen“) angesprochen. Nach Art. 6 Abs. 4 PA ist der Emissionshandel eine im Ergebnis freiwillige Sache. Die EU und Deutschland nutzen diese Option.
Die Ziele des Pariser Abkommens wurden im Jahre 2021 in Glasgow bekräftigt.
 
Die EU hat das internationale Recht selbst umgesetzt und inzwischen beispielsweise die EG-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (europäisches Emissionsrechtehandelssystem EU-ETS), die EU-Klimaschutzverordnung 2018/842 (nationale Emissionshandelssysteme) und ein EU-Klimagesetz („Verordnung (EU) 2021/1119 … zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und…“) vom 30.06.2021 verabschiedet. Mit dem Klimagesetz (EU-Verordnung) wird das nun rechtlich fixierte Ziel der unionsweiten sog. Treibhausgasneutralität bis 2050 verbindlich festgeschrieben. Allerdings regelt dieses EU-„Gesetz“ nicht den Emissionshandel. Die EU-Kommission erarbeitet (jedoch) Vorschläge für die (nähere) Konkretisierung dieser eine Rahmen-Verordnung darstellenden EU-Verordnung. Mindestens einen Vorschlag gibt es bereits.

Zur Erreichung des Ziels, die Klimaneutralität zu erreichen, gibt es verschiedene Mittel/Maßnahmen. Zu diesen zählen unter anderem erstens der EU-Emissionshandel für die Sektoren Industrie, Kraftwerke und Luftverkehr aufgrund der EG-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (betreffend Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie ab einer bestimmten Größe; mit Luftverkehr) und zweitens der nationale Emissionshandel aufgrund der sog. EU-Klimaschutzverordnung 2018/842 für die Sektoren Verkehr (ohne Luftverkehr), Gebäude, kleine Industrieanlagen und Landwirtschaft sowie – künftig – auch Forstwirtschaft und Böden u.a. Der Begriff Landwirtschaft ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff Landnutzung. Betreffend die Landnutzung und die Forstwirtschaft greift die EU-Verordnung Nr. 2018/841. Diese regelt eigene Klimaschutzvorgaben/-maßnahmen, nicht jedoch einen Emissionshandel. Diese EU-Verordnung über die Einbeziehung der Emissionen und Treibhausgase aus den Sektoren Landnutzung (LU), Landnutzungsänderungen (LUC) und Forstwirtschaft (F), zusammen LULUCF-Verordnung = Verordnung (EU) Nr. 2018/841 vom 30.05.2018  wird im deutschen Klimaschutzgesetz (KSG) nicht genannt – anders die EU-Verordnung 2018/842 (siehe § 2 Nr. 4 KSG) – und bleibt hier, weil sie Emissionshandel nicht einbezieht, außer Betracht.

 
Das EU-Recht bezüglich des EU-Emissionshandels für die Sektoren Industrie, Kraftwerke und Luftverkehr (EG-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG) ist in Deutschland mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt worden (Umsetzung der Richtlinie) bzw. wird mit diesem Gesetz weiterhin vollzogen werden (Vollzug/Durchführung der Verordnung).

Das EU-Recht bezüglich des jeweils nationalen Emissionshandels für die Sektoren Verkehr (ohne Luftverkehr), Gebäude, kleine Industrieanlagen und Landwirtschaft u.a. (EU-Klimaschutzverordnung = Verordnung (EU) Nr. 2018/842 vom 30.05.2018, wird in Deutschland mit dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) vollzogen (zunächst nur bzgl. Verordnung Nr. 2018/842) und richtet sich an die Inverkehrbringer und Lieferanten der Heiz- und Kraftstoffe.
 
Politisches Ziel all dieser Gesetzgebung (EU-Klimaschutzgesetz, EU-Klimaschutzverordnung, TEHG, BEHG, KSG etc.) ist es, die Emissionen von Treibhausgasen in ein kostenpflichtiges Gut zu verwandeln (BT-Drs. 19/14746, S. 20). Um dieses Ziel zu erreichen, wird im Bereich des BEHG die Menge an zulässigen Emissionen zunächst absolut festgesetzt (Obergrenze) und dann, im Laufe der Jahre, mittels Kostenauferlegung reduziert. Langfristig soll/dürfte der nationale Emissionshandel in das EU-Emissionshandelssystem übernommen werden.

Schließlich noch ist festzuhalten, dass die Europäische Union seit dem Jahre 2021 über weitere Änderungen der bestehenden EU-Vorschriften nachdenkt. Erste Änderungsvorschläge wurden am 14.07.2021 mit dem sog. Fit-for-55-Paket vorgestellt.
Die Klimaschutzgesetze der Länder und die Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen spielen in Bezug auf den Emissionsrechtehandel des Bundes und der EU keine Rolle.
 
Deutschland: das deutsche Klimaschutzgesetz (KSG): Das KSG bestimmt keine Klimaschutzmaßnahmen. Nach § 1 Satz 1 KSG ist es Zweck dieses Gesetzes, „zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.“ Es werden eigene Ziele definiert, d.h. deutsche Ziele für rechtsverbindlich erklärt. Weiterhin wird bestimmt, dass die EU-Vorgaben einzuhalten sind. Gemeint ist damit das Ziel, den Anstieg der globalen Erderwärmung auf möglichst 1,5 Grad Celsius statt auf 2,0 Grad Celsius gegenüber dem Jahre ca. 1850 zu drücken/begrenzen. Also: ein weiterer Anstieg ja, aber nicht mehr viel weiter.
 
Das KSG 2019 (BGBl. I 2019, 2513 ff.; BR-Drs. 521/19 (Entwurf); BT-Drs. 19/14337 (identischer Entwurf); BT-Drs. 19/14128 (Beschlussempfehlung; BT-Drs. 19/15230 (Bericht)) trat am 18.12.2019 in Kraft. Die 1. Änderung erfolgte mit Wirkung ab 31.08.2021 (BGBl. I 2021, 3905; BT-Drs. 19/30230 (Entwurf); BT-Drs. 19/30230 Anlage 3 (Änderungsvorschläge des Bundesrats); BT-Drs. 19/30230 Anlage 4 (Ablehnung der Änderungsvorschläge durch den Bundestag); BT-Drs. 19/30949 (Beschlussempfehlung und Bericht). Mit der 1. Änderung wurden die Klimaziele von 2019 verschärft (§ 3 KSG n.F.). Mit § 3a KSG wurde der Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung, Forstwirtschaft einbezogen (vgl. LULUCF-Verordnung der EU; s.o.). In § 13 KSG n.F. Wird bestimmt, dass der Bund und Länder/Kommunen bei ihrer Ausgabenplanung die CO2-Preise (Schattenpreise) ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen haben und bei zwei gleich geeigneten Maßnahmen derjenigen mit geringerem Treibhausgasausstoß der Vorzug zu geben ist.
 
Deutsche Ziele: Die Treibhausgasemissionen werden laut § 3 Absatz 1 KSG im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert: bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent. Diese Zahlen (Kurve) beschreibt die relative (prozentuale) Minderung. Nach § 3 Absatz 2 KSG soll zudem erreicht werden, dass die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden/sind, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird, und bis ab dem Jahr 2050, dass negative Treibhausgasemissionen erreicht werden, d.h. sich die Atmosphäre von den Treibhausgasemissionen wieder erholt (absolute Minderungen/Grenzen).
 
Obergrenzen: Nach dem KSG werden jährliche Jahresemissionsgrenzen = Obergrenzen bestimmt, und zwar teils per Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 1 S. 8 KSG) verbindlich (§ 4 Abs. 1 S. 9 KSG). Die Regelung richtet sich an den Staat (Bund, Länder, Kommunen), nicht an die Bürger (vgl. § 4 Abs. 1 S. 10 KSG). Um die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten, werden Klimaschutzprogramme (§§ 9 Abs. 1, 4 Abs. 3 KSG; aktuell: das Klimaschutzprogramm 2030, dort Seiten 31 bis 169) und ggf. auch Sofortprogramme (§§ 8 Abs. 1, 4 Abs. 2 KSG) aufgelegt und ausgeführt. Also Klimaschutzplanung und ggf. Notfallmaßnahmen.
 
Die Sektoren der Wirtschaft, welche das KSG mit seinen Klimaschutzzielen betrifft, sind nach § 4 Abs. 1 KSG: 1. die Energiewirtschaft, 2. die Industrie, 3. der Verkehr, 4. alle Gebäude, 5. die Landwirtschaft, 6. die Abfallwirtschaft und Sonstiges. Die einzelnen Sektoren werden in der Anlage 1 zum KSG präzisiert.

 
Das KSG regelt nicht nur die Planungen und die Maßnahmen auf Seiten des Staates (Bund, Länder, Kommunen), sondern es enthält vereinzelt auch Vorschriften, welche für das TEHG bzw. das BEHG von Bedeutung sind. Bezüglich der EU-Klimaschutzverordnung Nr. 2018/842 enthält § 7 KSG Durchführungsvorschriften. Das zuständige Bundesministerium war bis zum 10.12.2021 (Regierung Merkel, bis 07.12.2021) das BMU und ist ab dem 11.12.2022 (Regierung Scholz, ab 08.12.2022) das BMWi (gemäß Organisationserlass des Bundeskanzlers; BGBl. I 2021, 5176) – auch betreffend den Emissionsrechtehandel.
 
Deutsche Klimaschutzinstrumente: Das sind 1. der Klimaschutzplan (allein eine Definition in § 2 Nr. 7 KSG: Langfriststrategie; aktuell: Klimaschutzplan 2050 aus dem Jahre 2016; keine weitere Vorschrift im KSG), 2. das Klimaschutzprogramm (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSG; Maßnahmen der Bundesregierung zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren; aktuell: Klimaschutzprogramm 2030 aus dem Jahre 2019; Näheres in § 9 KSG, 3. der Klimaschutzbericht (§ 10 Abs. 1 S. 1 KSG; Beschreibung der Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme etc.), 4. der Klimaschutz-Projektionsbericht (§ 10 Abs. 2 S. 1 KSG; eine Art Prognose der Bundesregierung, nämlich Projektion von Treibhausgasemissionen in der künftigen Entwicklung/Perspektive) und 5. das etwaige Sofortprogramm (§ 8 KSG; Reaktion auf festgestelltes Nicht-Erreichen der Ziele gemäß KSG).
Der Bund verpflichtet sich mit dem KSG selbst. Das ist das Besondere an diesem Gesetz. Einklagbar sind dessen Maßnahmen (= das Erstellen von Klimaschutzplan, Klimaschutzprogramm, Klimaschutzbericht, Klimaschutz-Projektionsbericht, Sofortprogramm) nicht; § 4 Abs. 1 S. 10 KSG.
All diese Instrumente sind recht vage formuliert und müssen in den Programmen etc. sowie auch in anderen Gesetzen konkretisiert werden. Zwar könnte man der Rechtsauffassung sein, dass der Bund das gesamte Klimaschutzrecht regeln darf. Gesetzgebungsgrundlage wäre der sog. Kompetenztitel „Luftreinhaltung“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 Grundgesetz (GG). Doch ein derartiges Ansichziehen jedweder Gesetzgebungskompetenz ist in der Praxis nicht angemessen. Deshalb müssen Bund und Länder die Details auf der Grundlage des jeweiligen Kompetenztitels selbst (näher) bestimmen (Artikel 70, 73, 74 GG).
Das Kernstück in der Praxis dürfte, sofern das Klimaschutzziel gemäß § 1 KSG nicht erreicht wird und sofern der politische Wille der jeweiligen Bundesregierung dazu vorhanden ist, das Ergreifen eines Sofortprogramms der Bundesregierung im Sinne des § 8 KSG sein. Man darf gespannt sein, was die Bundesregierung der Regierungsperiode 2025 bis 2029 veranlassen wird, sobald es nötig wird/ist.
 

 
Die Bedeutung des Emissionsrechtehandels
Der Emissionshandel beruht auf dem Verursacherprinzip. Wer ein Heizkraftwerk betreibt oder wer mit dem Auto, das Benzin oder Diesel verbraucht, fährt, verursacht Emissionen, und zwar auf Kosten der Allgemeinheit. Je mehr und je fortdauernder Emissionen ausgestoßen werden, desto spürbarer werden eines Tages die negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensqualität der Menschen, z.B. nachfolgenden Generationen sein. In aller Regel, zumindest bisher, werden diese negativen Auswirkungen des Verhaltens nicht in die Berechnung der Kosten eingepreist. Denn für die im jeweiligen Einzelfall sehr geringen, teils gar nicht nachweisbaren Kausalketten hatte sich in der Vergangenheit (während der letzten 12.000 Jahre bis vielleicht zum Jahre 2004) kaum je ein Politiker interessiert. Es gab keine und gibt auch heute nur selten eine gesetzliche Haftungsverpflichtung für die verursachten Schäden bzw. bereits in Gang gesetzten Schadensereignisse/-verläufe. Was liegt also näher, als auch diese zukünftigen Schadensverursachungen/Haftungen schon heute als Kostenfaktor aufzuerlegen und einzubeziehen? Hierfür bedarf es der Politik: Der Staat genehmigt bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten nur unter der Voraussetzung der gegenwärtigen Beteiligung an den Kosten von morgen. Der Staat greift in das Wirtschaften ein, indem er die Tätigkeit als solche erlaubt und mittels gegen Kostenbeteiligung erteilten Umweltverschmutzungsrechts (Genehmigung) belastet. Dieses Prinzip gibt es – ohne Kostenbeteiligung – in vielen Bereichen, etwa bezüglich der Gewässernutzung, des Bergbaus, der Personenbeförderung („Konzessionen“). Der Staat greift in die Privatwirtschaft ein. Das ist nichts Neues. Hier aber muss der einzelne Marktteilnehmer nun noch zahlen (quasi das Verschmutzungsrecht einkaufen), und zwar umso mehr, je umweltschädlicher seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (in der Summe) sind. Das auf diese Weise eingenommene Geld kann der Staat dann für Umweltschutzmaßnahmen ausgeben, um z.B. die Folgen zu lindern.
Damit dieses Kostenbeteiligungsverfahren dauerhaft funktioniert, wird zunächst die Gesamtmenge der ab sofort zulässigen Emissionen (Umweltverschmutzungen) festgelegt. In den allermeisten Fällen/Staaten fängt die Festsetzung der Obergrenze damit an, dass zunächst die Realität ermittelt wird. Wer verursacht innerhalb eines Jahres wie viele Emissionen? Das Volumen der Emissionen wird in z.B. Tonnen gemessen. Und ein jeder darf so viele Emissionen ausstoßen oder verursachen, wie er es möchte. Das ist dann der Ist-Zustand der getätigten Emissionen.
Sodann setzt der Staat die ab sofort zulässige Höchstgrenze fest. Diese liegt dann entweder genau bei diesem Ist-Zustand oder aber etwas höher oder bereits etwas niedriger. Eine höhere Emissionsmenge als im gegenwärtigen Ist-Zustand festzusetzen, ergibt Sinn, wenn man zukünftige Wachstumsentwicklungen in den betroffenen Branchen akzeptiert. Motto: Wohlstand durch Wachstum, und Wachstum nur durch Zunahme an Umweltverschmutzungen. Eine niedrigere Emissionsmenge festzusetzen, ergibt Sinn, wenn man meint, dass bereits die jetzige Situation allzu schädlich ist.
Letztlich ist die festgesetzte Startmenge eine rein politische, vielleicht tendenziell willkürliche. Diese Startmenge = Obergrenze heißt im Englischen „cup“ (Bedeutung: vergleichbar mit „kappen“). Ein Wachstum der Wirtschaft ist dann ab sofort nur möglich, sofern das Wachstum der Wirtschaft nicht mit einem Wachstum auch der Emissionen einhergeht. Eine derartige Emissionspolitik bewirkt eine Veränderung, ein Umsteuern in der Wirtschaft. Politik beeinflusst.
 
Im zweiten Schritt wird die Menge an Emissionen, welche nun insgesamt zugelassen werden soll und wird, in kleine Buchungsportionen aufgeteilt. Vergleichbar mit dem Aufteilen eines Aktienpakets ein- und desselben Unternehmens in eine bestimmte Aktienstückzahl. Diese einkaufbaren Einheiten heißen im Emissionshandel nicht Aktien, sondern „trade“ (trade = Handel, also Emissionshandelseinheiten). Jeder Marktteilnehmer muss dann, um weiterhin seine bisherigen Emissionen verursachen zu dürfen, die hierfür errechnete Menge an Trades, d.h. hier: Handelszertifikaten, einkaufen. Wer eine Million Tonnen CO2 ausstößt, muss X Zertifikate erwerben, um dies auch künftig tun zu dürfen. Der Staat nimmt dieses Geld ein, und das Unternehmen erhält sein Verschmutzungsrecht (Genehmigung nach § 4 TEHG; ähnlich wie eine Konzession). Ohne Geld/trade, nichts los.
Freilich muss auch ein Kontrollsystem eingerichtet werden. Denn ein Unternehmen, das verspricht, nur 1 Million Tonnen auszustoßen, und hierfür die entsprechende Anzahl an Zertifikaten erwirbt, könnte sich im Nachhinein als unseriös herausstellen. Womöglich lügt es von Anfang an. Oder aber, es erhält einfach viel mehr Aufträge und will diese dann auch erfüllen und verursacht dabei dann mehr Emissionen. Es muss dann – je nach System – entweder nachzahlen oder aber eine Strafzahlung leisten. Bei einem Emissionshandelssystem geht es letztendlich darum, die Mengen der zulässigen Emissionen (cup) langfristig zu reduzieren. Statt des Nachzahlens stehen Bestrafungen an. Motto: Wachstum ja, aber nicht unter Beibehaltung des bisherigen Emissionsverhaltens! Im Mittelpunkt steht nicht die Geldeintreibung, sondern die Regulierung der Emissionsmengen.
 
Im dritten Schritt werden die insgesamt zur Verfügung stehenden Zertifikate (Obergrenze) Schritt für Schritt in ihrer Anzahl reduziert durch Rückgabe/Auslaufen der Zertifikate (Reduzierung der Anzahl der Genehmigungen). Soweit erlaubt, dürfen die einzelnen Marktteilnehmer auch untereinander Zertifikate kaufen und verkaufen (Emissionshandel) – vorausgesetzt, der Verkäufer verursacht weniger Emissionen, als er nach seinen Zertifikaten emittieren darf, und der Käufer benötigt mehr Zertifikate, weil er mehr oder zumindest dauerhaft dieselbe Menge an Emissionen ausstoßen möchte, wie zuvor. Langfristig steigt dann wegen der Verknappung der Rechte (cup) der Preis je Zertifikat.
 
 

Europäischer Emissionshandel und deutsches TEHG
Es gibt den Europäischen Emissionshandel und den nationalen (deutschen) Emissionshandel. Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) begann im Jahre 2005 aufgrund der Richtlinie 2003/87/EG vom 13.10.2003 (EG-Emissionshandelsrichtlinie, veröffentlicht im EG-ABl. vom 25.10.2003, L 275, S. 32-46, in Kraft getreten am 25.10.2003 und umzusetzen bis zum 31.12.2003; aktuelle Version), welche in Deutschland durch das (deutsche) Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, TEHG) vom 08.07.2004 (BGBl. I 2004, S. 1578-1590, vom 14.07.2004, in Kraft getreten am 15.07.2004) umgesetzt worden ist.
Die EG-Emissionshandelsrichtlinie wurde mehrmals geändert, zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG vom 23.04.2009 (EG-ABl. vom 05.06.2009, L 140, S. 63). In Konsequenz wurde auch das TEHG geändert. Es gilt momentan das TEHG in seiner Neufassung vom 21.07.2011 (BGBl. I 2011, S. 1475-1497); geändert durch BGBl. I 2019, 37; zuletzt geändert durch BGBl. I 2021, S. 3436 ff. (S. 3449). Also das TEHG 2021.
Der Europäische Emissionshandel beruht ursprünglich auf dem inzwischen abgelösten Kyoto-Protokoll der Vereinten Nationen von 1997, d.h. auf Völkerrecht. Damals wurde international vereinbart, dass die Industriestaaten bis zum Jahre 2020 Emissionen reduzieren wollen/müssen. Deutschland gilt/galt als Industriestaat, die VR China nicht. Inzwischen beruht der Europäische Emissionshandel auf einer Selbstverpflichtung der EU anlässlich des Pariser Abkommens. Das Pariser Abkommen gilt nun für alle Staaten gleichermaßen, auch für die VR China. Doch gibt es keine strengen Vertragsverpflichtungen, sondern sozusagen bloß Bemühen und Selbstverpflichtungen (s.o.). 
Deutschland setzt die EU-Vorgaben durch das TEHG und das KSG (Bundes-Klimaschutzgesetz) um. Zu beachten ist auch der Beschluss des BVerfG, Beschluss vom 29.04.2021 zum Klimaschutz (Pressemitteilung). Dieser bewirkte die Aktualisierung des TEHG im Jahre 2021.
 
Die EG-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EWG wurde zunächst durch die Richtlinie 2009/29/EG aktualisiert.  Dies war in der Zeit der ersten sog. Handelsperiode des Emissionshandels. Während der ersten zwei Perioden von 2005 bis einschließlich 2007 und von 2008 bis einschließlich 2012 hatten die Mitgliedstaaten die jeweilige nationale Obergrenze festgelegt (Gesamtmenge, Zuteilungsgrenzen, Zuteilungspläne) und die Mehrzahl der Zertifikate (95 %) unentgeltlich zugeteilt (Art. 4 und 10 EG-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EWG). Mit der Richtlinie 2009/29/EG wurden die Anzahl der Treibhausgase für die dritte Periode von 2013 bis 2019 erweitert und der Luftverkehr als weiterer Sektor einbezogen. Inzwischen gibt es eine von der EU-Kommission festgesetzte absolute gemeinsame Obergrenze in der EU (Art. 9 Unterabs. 2 Richtlinie 2003/87/EWG n.F. (Änderung durch Richtlinie 2009/29/EG)) und die Bestimmung, dass diese Gesamtzahl von Handelsperiode zu Handelsperiode um jeweils 1,74 % verringert (Art. 9 Unterabs. 1 Richtlinie 2003/87/EWG n.F. (Änderung durch Richtlinie 2009/29/EG)). Der „Druck“ auf die Unternehmen zieht an… Gegenwärtig läuft die vierte Handelsperiode (von 2021 bis 2030). Die Handelsperiode beträgt ab 2013 jeweils acht Jahre; Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2003/87/EWG n.F. Die Verringerungsquote der Zertifikate wurde inzwischen auf 2,2 % erhöht; Art. 9 Richtlinie 2003/87/EWG n.F. mit Stand 2018 (Richtlinie (EU) 2018/410).
 
Inzwischen ist auch geregelt, dass die 5 % der Zertifikate, die entgeltlich zugeteilt werden (Art. 10 Richtlinie 2003/87/EWG) versteigert werden müssen (Art. 10 Richtlinie 2003/87/EWG n.F.). Der Anteil der zu versteigenden Zertifikate beträgt gegenwärtig 57 % (Richtlinie (EU) 2018/410).
 
Insgesamt stellt sich in jeder Handelsperiode aufs Neue die Frage, ob oder inwieweit die Regelungen des EU-Emissionshandels in die Grundrechte der belasteten Unternehmen eingreifen. Zu prüfen ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das berührte EU-Grundrecht.
 
Anwendungsbereich:
Das TEHG erfasst die Wirtschaftsbereiche Industrie, Kraftwerke und Luftverkehr. Das TEHG gilt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 TEHG „für die Emission der in Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase durch die dort genannten Tätigkeiten.“ Die in dem Anhang 1 Teil 2 genannten Treibhausgase sind das
Kohlenstoffdioxid (CO2), das Distickstoffmonoxid (N2O) und vollständig mit Fluor substituierte Kohlenstoffverbindungen (Perfluorcarbone; PFC).
Die dort genannten Tätigkeiten sind (gekürzt):
Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst (Tätigkeit Nr. 1).
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr (Tätigkeit Nr. 2).
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel (Tätigkeit Nr. 3).
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW (Tätigkeit Nr. 4).
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr (Tätigkeit Nr. 5).
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW (Tätigkeit Nr. 6).
Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien (Tätigkeit Nr. 7).
Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) (Tätigkeit Nr. 8).
Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen (Tätigkeit Nr. 9).
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüttenwerken betrieben (Tätigkeit Nr. 10).
Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, soweit nicht von Nummer 10 erfasst; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen (Tätigkeit Nr. 11).
Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium (Tätigkeit Nr. 12).
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr (Tätigkeit Nr. 13)
… [weitere]
Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet. … (Tätigkeit Nr. 33).
 
Das deutsche TEHG:
Welche Unternehmen (Emittenten) vom Anwendungsbereich des TEHG erfasst sind, steht in § 2 Abs. 1 TEHG: alle Emittenten von Treibhausgasen i.S.d. TEHG, welche eine Tätigkeit gemäß Anlage 1 zum TEHG verrichten. Hiervon ausgenommen sind nach § 27 TEHG Kleinstemittenten mit Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 bzw. 2.500 Tonnen Kohlenstoffdioxid (CO2).
Die Genehmigung nach § 4 TEHG ist für alle Anlagen i.S.d. TEHG mit Ausnahme der Anlagen des Luftverkehrs erforderlich (§ 4 Abs. 1 S. 1 TEHG). Sie ist für Anlagen, welche ab 2013 betrieben werden, zusätzlich zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erforderlich (§ 4 Abs. 4 S. 1 TEHG).
Der Betreiber einer Anlage muss die von ihm verursachten Emissionen selbst ermitteln und das Ermittlungsergebnis für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen Behörde bis zum 31.03. des Folgejahres mitteilen (§ 5 Abs. 1 TEHG) – also ähnlich wie die Einkommensteuererklärung. Tut er dies nicht, so kann ihm sein Emissionskonto gesperrt werden (§ 29 TEHG).
Zusätzlich hat der Betreiber bezüglich dieser Ermittlungen und Übermittlungen einen Überwachungsplan zu stellen (§ 6 Abs. 1 TEHG), der von der Behörde zu genehmigen ist (§ 6 Abs. 2 TEHG). Es gibt also die Emissionsgenehmigung nach § 4 und die Überwachungsplangenehmigung nach § 6 TEHG.
Die Anlagenbetreiber erhalten für die künftigen Emissionen innerhalb einer z.Z. zehnjährigen Handelsperiode sog. Berechtigungen (Zertifikate) zugeteilt (Rechtspraxis seit dem Jahre 2005). Diese Berechtigungen sind, sofern sie von 2013 bis 2020 ausgegeben worden sind, unbegrenzt/unbefristet gültig (§ 6 Abs. 2 S. 1 TEHG). Die in der Zeit von 2021 bis 2030 ausgegebenen Berechtigungen sind nur für eben diese Handelsperiode gültig (§ 6 Abs. 2 S. 2 TEHG). Die Berechtigungen werden in einem Emissionshandelsregister eingetragen (§§ 7 Abs. 3 S. 2, 17 TEHG).
Jedes Jahr allerdings müssen die Anlagenbetreiber die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen bis zum 31.03. berechnet haben (§ 5 Abs. 1 TEHG; s.o.) und dann bis zum 30.04. desselben Jahres einen Teil der Berechtigungen an die zuständige Behörde abgeben (§ 7 Abs. 1 TEHG). Auf diese Weise reduzieren sich die berechtigte Emissionsmenge des Anlagenbetreibers wie auch die berechtigte Emissionsmenge insgesamt innerhalb des Staates. Gibt der Betreiber die geforderten Zertifikate/Berechtigungen nicht ab, droht ihm ein Bußgeld in Höhe von 100,- Euro je emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent (§ 30 Abs. 1 TEHG).
Die Anlagenbetreiber haben das Recht, die ihnen zugeteilten Berechtigungen während der Handelsperiode zu veräußern und zu übertragen (§ 7 Abs. 3 S. 1 TEHG).
Neu zugeteilte Berechtigungen werden im Wege der Versteigerung durch den deutschen Staat erlangt (§ 8 TEHG). Die Versteigerung findet in Deutschland in Leipzig statt – an der Energiebörse EEX gemäß dem für die Versteigerungen erlassenen EU-Verordnung 1143/2013. Einige Berechtigungen werden nach wie vor unentgeltlich zugeteilt (§§ 9 bis 16 TEHG). Für den Luftverkehr gilt § 18 TEHG.
Weitere Einzelheiten stehen insbesondere auch in der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030).
 

 
Nationaler Emissionshandel und deutsches BEHG
Neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) gibt es noch den deutschen (nationalen) Emissionshandel (nEHS). Dieser ist mit dem Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG ) geregelt und beruht auf den vom Bund im Jahre 2019 beschlossenen Klimaschutzzielen für das Jahr 2030 (Klimapakt). Ziel ist es, die sog. Treibhausgasneutralität bis zum Jahre 2050 zu erreichen.
Politischer Hintergrund ist auch hier das im Jahre 2015 verabschiedete Klimaschutzübereinkommen von Paris. Mit diesem wurde beschlossen, dass sich alle Staaten bemühen, Maßnahmen zur Beschränkung der globalen Erderwärmung zu ergreifen. Als globales Ziel wurde die weltweite „Klimaneutralität bis 2050“ vereinbart. Eine der von Deutschland ergriffenen Maßnahmen ist der nationale Emissionshandel.
 
Gesetzeshistorie und Rechtsverordnungen:
Das BEHG (BGBl. I 2019, 2728-2737; BT-Drs. 19/14746 (Entwurf); BT-Drs. 19/15127 (Beschlussempfehlung); BT-Drs. 19/15197 (Bericht); 1. Änderung: BGBl. I 2020, 2291-2292; BT-Drs. 19/19929 (Entwurf); BT-Drs. 19/23184 (Beschlussempfehlung und Bericht) trat am letztendlich 01.01.2021 in Kraft (offiziell teils am 20.12.2019 bzw. am 10.09.2020).  
Es folgten bisher die Rechtsverordnungen: „Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ (Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)), die „Verordnung über die „Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022“ (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022))  und die „Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel" (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)).
 

Anwendungsbereich:
Das BEHG gilt nach § 2 Absatz 1 BEHG gilt „für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß Absatz 2 in Verkehr gebracht werden.“ Die in der Anlage 1 genannten Brennstoffe sind [vereinfacht]:
- Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden (d.h. pflanzliche und tierische Öle und Fette, auch raffiniert oder chemisch modifiziert, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden),
- Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur (d.h. insbesondere Steinkohle, Braunkohle und Koks),
- Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur (d.h. acyclische Kohlenwasserstoffe, sowohl gesättigt als auch ungesättigt, sowie cyclische und aromatische Kohlenwasserstoffe),
- Waren der Unterposition 2905 1100 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden (d.h. Methanol),
- Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- Waren der Unterpositionen 3824 9986 und 3824 9993 (komplett), 3824 9992 und 3824 9996 (teils), 3826 0010 und 3826 0090 (komplett) der Kombinierten Nomenklatur, sofern diese jeweils dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
Also fossile Heiz- und Kraftstoffe. Insbesondere in den Sektoren Gebäude und Verkehr (Verkehr ohne Luftverkehr).
 

Schnittmenge mit TEHG:
Das BEHG erfasst die Wirtschaftsbereiche Wärme (insb. Gebäude) und Verkehr. Dabei kann es passieren, dass Brennstoffe sowohl unter das TEHG als auch unter das BEHG fallen (Stichwort Kraftwerke & Wärme). Dann muss ein Ausgleich zwischen beiden Gesetzen gefunden werden. § 2 Abs. 3 BEHG besagt: "Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.“
Und dies, obwohl es der Zweck des BEHG ist, nur diejenigen Brennstoffe zu erfassen, welche unter das TEHG nicht fallen; § 1 Satz 1 BEHG: „Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Zertifikaten für Emissionen aus Brennstoffen zu schaffen und für eine Bepreisung dieser Emissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele… und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen.“ 
 
Brennstoffe im nationalen Emissionshandelssystem:
Das BEHG ist ab dem 01.01.2021 anwendbar. Es erfasst die Brennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und – mit Einschränkung – Biomasse. Ab dem 01.01.2023 kommen die Kohle und das Kokereigas hinzu. Das Gesetz regelt die Obergrenzen der Emissionen aus Verbrennung fossiler Kraftstoffe, aus der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors sowie der Emissionen von denjenigen Energie- und Industrieanlagen, welche nicht unter das TEHG fallen. Insbesondere bleibt der Luftverkehr als Sektor außen vor, weil im EU-ETS geregelt.
 

Potentielle Emissionen:
Das BEHG verpflichtet die Inverkehrbringer der Brennstoffe (sog. Upstream-ETS). Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens sind die Emissionen noch nicht entstanden. Es handelt sich zu diesem Zeitpunkt also noch um zukünftige/potentielle Emissionen. § 2 Abs. 2 BEHG bestimmt: „Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 1a, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, wenn sich an das Entstehen der Energiesteuer ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.“
Der Grund für diese Vorverlegung der Verpflichtung liegt darin, dass es angesichts der Vielzahl der Nutzer der Brennstoffe (zig Millionen Bürger) politisch nicht sinnvoll ist, die Nutzer zu verpflichten und damit an die tatsächliche Entstehung der Emissionen (Treibhausgase) anzuknüpfen. Sondern es wird zu einem früheren Zeitpunkt angesetzt.
Die Verpflichteten werden die nach dem BEHG entstehenden Kosten auf die Verkaufspreise ihrer Produkte umlegen und damit auf die Verbraucher abwälzen. Ein Verbraucher, dem die Preise zu hoch sind, wird sich dann, so die politische Hoffnung, von selbst um eine Verringerung seiner Nachfrage kümmern. Kurzum: Ein Spritpreis von fünf Euro könnte in einigen Jahren durchaus Realität werden. Gleiches gilt für Kerosin, soweit nicht vom TEHG erfasst.
Der Gesetzgeber erwartet, dass die Verbraucher aufgrund der Preissteigerungen ihre Verhaltensweisen ändern und auf diese Weise zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen. Der Klimaschutz wird Geld kosten.
 
Das deutsche BEHG:
Nach § 4 Abs. 1 BEHG wird für jedes Kalenderjahr innerhalb einer Handelsperiode eine Menge an Brennstoffemissionen in Deutschland festgelegt. Die Festsetzung der Emissionsmenge erfolgt nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 5 BEHG.
Nach § 6 Abs. 1 BEHG ist jeder Verantwortliche „verpflichtet, bei der zuständigen Behörde für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen und die Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 einzureichen.“ Die Ermittlung bezieht sich „unter Anwendung von Standardemissionsfaktoren für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe“ auf realen Emissionen (§ 6 Abs. 1 S. 2 BEHG). Eine Genehmigung der Anlage, wie im TEHG vorgesehen, ist nach dem BEHG nicht erforderlich (ohne Emissionsgenehmigung). Also Genehmigung der Anlage (Emissionen) nein, aber Genehmigung des Überwachungsplans (wie nach TEHG) ja. Unterschieden wird zwischen einem vereinfachten Überwachungsplan und einem geänderten/umfangreicheren Überwachungsplan (§ 6 Abs. 2 mit Abs. 3 bzw. Abs. 4). Ein Verstoß gegen die Brennstoffemissionsermittlungspflicht wird nach § 20 BEHG sanktioniert, und zwar durch Sperrung des persönlichen Kontos im Emissionshandelsregister i.S.d. § 12 BEHG (§ 20 S. 1 BEHG). Weitere Sanktionen stehen in § 22 BEHG.
Der Überwachungsplan ist freilich so aufzustellen, dass die Emissionen nicht sowohl unter das Regelungssystem des TEHG als auch unter das Regelungssystem des BEHG fallen. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 BEHG sind „Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage … möglichst vorab zu vermeiden.“ Wie das geschehen soll, wird sich zeigen. Näheres wird in einer Rechtsverordnung stehen (§ 7 Abs. 5 S. 2 BEHG).
Sodann darf jeder Verpflichtete emittieren. Und, wie auch im TEHG, sind Emissionszertifikate in regelmäßigen Abständen an die zuständige Behörde abzugeben, und zwar zum 30.09. eines Jahres (§ 8 BEHG). Die Nichtabgabe wird sanktioniert durch einen Bußgeldbescheid nach § 21 BEHG. Eine dadurch eintretende unzumutbare Belastung kann – nach eventuell künftiger Rechtslage (§ 11 BEHG) – finanziell ausgeglichen werden.
Die Emissionszertifikate sind – wie diejenigen nach dem TEHG – in der Anfangszeit des Emissionshandels zeitlich begrenzt/zugeordnet (§ 9 BEHG). Erst später wird die Gültigkeitsdauer auf unbefristet ausgeweitet werden.
Der Handelspreis der Emissionszertifikate ist in den ersten Jahren ab 2021 gesetzlich vorgegeben. Im zweiten Schritt wird es eine zulässige Preisspanne geben, und erst im dritten Schritt, ab frühestens 2026, wird es den freien Marktpreis geben (§ 10 BEHG). Der Erwerb von Emissionszertifikaten erfolgt über die Versteigerung/Ersteigerung. Eine dadurch eintretende unzumutbare Belastung kann – nach eventuell künftiger Rechtslage (§ 11 BEHG) – finanziell ausgeglichen werden.
Die erlangten Emissionszertifikate werden in einem nationalen Emissionshandelsregister registriert (§ 12 BEHG).
 

 
Das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
Nach dem „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds““ (EKFG) wird ein Sondervermögen eingerichtet. Dieses wird mit den Versteigerungserlösen nach TEHG und BEHG aufgefüllt.
 

 
 
Offenbach am Main, 28.03.2023
 
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