|
Honorar
|
|
|
|

|
Vereinbarung
Das
Honorar wird vereinbart. Es ist seit Jahren schon nicht mehr gesetzlich vorgegeben. Allgemein gilt: weder Dumping (§ 4 Absatz 1 RVG) noch Wucher (§ 138 Absatz 2 BGB).
Das Honorar für eine Beratung
(statt für eine Vertretung) liegt in der Regel bei
einigen hundert Euro. Entweder werden ein Fixbetrag in Höhe von z.B. 300,- EUR zzgl. gesetzlicher
USt./MwSt. (= 357,- EUR inkl. 19 % USt) oder ein Stundensatz vereinbart.
Einen Anhaltspunkt zur Orientierung über die Höhe des
Entgelts gibt
die RVG-Tabelle mit der einfachen "Wertgebühr" (= zweite Spalte),
multipliziert mit dem Faktor 0,5 bis 2,5, zumeist mit 1,3. Die RVG-Tabelle gilt für alle Anwälte gleichermaßen.
Exkurs: Für den seltenen Fall, dass keine
Vereinbarung getroffen wird, so bestimmt es das Gesetz, gelten die allgemeinen
Vorschriften des BGB (§ 34 Absatz 1 Satz 2 RVG). In diesem Fall betragen das Honorar für ein "erstes
Beratungsgespräch"
gegenüber
Privatpersonen "höchstens 190,- Euro" zzgl. gesetzlicher MwSt/USt (19 % MwSt), also EUR 226,10
inkl. USt) und das Honorar für eine vollständige Beratung "höchstens 250,-
Euro" zzgl. gesetzliche MwSt/USt (19 %) gleich EUR 297,50
inkl. USt); § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG.
Werden Pauschalhonorare vereinbart, wissen Sie, welcher
Betrag auf Sie zukommt. Das Pauschalhonorar kann als
Einmal-Honorar vereinbart werden (Beispiel: je Behördenverfahren
ein Betrag X,-). Oder aber als monatliche Flatrate (d.h.
außergerichtliche Beratung und Vertretung inklusive) Die
Vereinbarung von Pauschalhonoraren dient der Transparenz: Es wird das
Risiko vermieden, dass der Anwalt fünf Stunden arbeitet, jedoch
zehn Stunden abrechnet.
Zur Berechnung nach dem Tarif gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Es kann ein bestimmter Gegenstandswert als Berechnungsgrundlage vereinbart werden. Aus dem RVG (sofern zugrunde gelegt) ergibt
sich die folgende Tabelle:
Gegenstandswert/Streitwert der Rechtsangelegenheit in €
Tabelle in BGBl. I 2020, S. 3229 ff. (S. 3254)
|
Ausgangsrechenbetrag (Wertgebühr) ohne USt./MwSt. in € ... |
... multipliziert mit 1,3, zzgl. der Auslagenpauschale von € 20,- netto, zzgl. 19 % USt./MwSt., in €
|
1.000,- |
88,- |
114,40 |
6.000,- |
390,- |
507,00 |
10.000,- |
614,- |
798,20 |
15.000,- |
718,- |
933,40 |
50.000,- |
1.279,- |
1.662,70 |
100.000,- |
1.655,- |
2.151,30 |
250.000,- |
2.483,- |
3.227,90 |
500.000,- |
3.539,- |
4.600,70 |
1.000.000,- |
5.189,- |
6.745,70 |
Auf diese Tabelle wird insbesondere dann zugegriffen, wenn nicht bloß eine Beratung, sondern eine Vertretung vor Gericht geleistet wird. Das Honorar für eine Vertretung
liegt dann beispielsweise bei -- Grundlage Streitwert EUR 15.000,- --
EUR 718,- mal 1,3 = 933,40 plus 20,- Aufwandspauschale = 953,40 plus 19
% USt = EUR 1.134,55 inklusive USt/MwSt.
Einen
Streitwertkatalog der Zivilgerichte
gibt es nicht. In Wettbewerbssachen
nach UWG sind Streitwerte von EUR 15.000,-, EUR 25.000,- oder mehr
üblich. In Bagatell-Fällen sind es, mit etwas Glück,
"nur" EUR 1.000,- oder EUR 5.000,-. Für einen Taxiunternehmer oder einen anderen
Kleinbetrieb geht es in aller Regel um einen Wert von mindestens
EUR 15.000,-. Bei großen Unternehmen werden der
Gerichtskostenbetrag und das Anwaltshonorar nicht selten nach einem
sechsstelligen Betrag (z.B. EUR 100.000,- oder EUR 250.000,-) errechnet.
Der
Streitwertkatalog
der Verwaltungsgerichte (Streitwertkatalog 2013,
Stand unverändert) steht hier.
Bei Klagen von
Naturschutzvereinigungen sind es zumeist EUR 15.000,- (Ziffer 1.2
Streitwertkatalog 2013: EUR 15.000,- bis EUR 30.000,-), bei Klagen von
Tierschutzvereinigungen letztlich auch, obwohl das
Tierschutzrecht nicht im Katalog steht. Bei Klagen von
Unternehmen ist der Streitwert in der Regel höher, z.B. EUR
50.000,-. Im Fall von Geldbetragsforderungen liegt der Streitwert bei diesem Betrag.
Für Bedürftige gilt: Die Untergrenze des Honorars liegt bei dem Satz der Beratungshilfe bzw.
Prozesskostenhilfe (hierzu s.u. unter "Staatshilfe"). Dies gilt auch für bedürftige Unternehmen und Vereine.
Erfolgshonorar:
Nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 RVG darf ein Erfolgshonorar
vereinbart werden, wenn "der Auftraggeber im Einzelfall bei
verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde." (BT-Drs. 19/27673, BT-Drs. 19/30495, BGBl. 2021, S. 3415 ff.,
in Kraft ab 01.10.2021). Abzustellen ist auf die subjektiven
Gründe/Vorstellungen des Mandanten, jedoch begrenzt durch den
"normalen" Sachverstand, d.h. die "objektive" verständige
Betrachtung des rational denkenden Rechtsanwalts/Richters. Nach meiner
Einschätzung kommt die Vorschrift § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RVG
zum Tragen, wenn der Mandant zahlreiche
Rechtsmittel (z.B. Abmahnungen, Ordnungswidrigkeitsanzeigen, Klagen)
auf den Weg bringen möchte, jedoch dies bei Abrechnung nach dem
RVG sonst nicht tun würde, weil viel zu teuer. Beispiel: Das
Verfassen von 100 Ordnungswidrigkeitsanzeigen würde bei
verständiger Stundensatzabrechnung (1.000,- je Anzeige) seitens
des Rechtsanwalts 100.000,- Euro kosten. Ein vernünftig
überlegender Mandant (z.B. Naturschutzvereinigung oder
Tierschutzvereinigung) würde einen solchen Auftrag nicht erteilen.
Die Folge wäre: Der Mandant verzichtet auf die Rechtsverfolgung.
Wer diese Rechtseinschätzung teilt, wird es begrüßen, dass
für diesen Fall der § 4a RVG geschaffen worden ist. Als Erfolgshonorar können z.B. vereinbart werden: a)
Alles-oder-nichts-Regel, d.h. ein Anwaltshonorar gibt es nur im
Obsiegensfall. Oder b) eine monatliche Anwaltshonorarpauschale plus je
Erfolgsfall ein Extrahonorar für den Anwalt. [Dies gilt nicht
bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben nach dem UWG.]
Staatshilfe:
a) Es gibt die Rechtsberatung auf
Staatskosten mit Eigenanteil: Im Falle Ihrer
Bedürftigkeit (ALG II etc.) beantragen Sie zuvor die Beratungshilfe, indem Sie mit
dem Schreiben, aus
welchem sich Ihr Beratungsanlass ergibt, und dem
ausgefüllten Vordruck "Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe" zum Amtsgericht Ihres Unternehmenssitzes bzw. Ihres Wohnsitzes gehen. Die
dortige Beratungshilfestelle stellt Ihnen den "Berechtigungsschein für Beratungshilfe
durch einen
Rechtsanwalt" aus. Für jeden Beratungsfall zahlen Sie dann für die Beratung EUR
15,- Eigenbeteiligung inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer im
Voraus.
Der Staat zahlt dem Anwalt sodann noch zumeist EUR 102,- zzgl. MwSt., also nicht viel.
b) Im Fall der Rechtsvertretung vor Gericht gilt: Die Prozesskostenhilfe-Bewilligung bedeutet nicht, dass Sie
das Geld vom Staat geschenkt bekommen. Unter Umständen holt der
Staat sich das verauslagte Geld von Ihnen wieder zurück -- nämlich nach z.B. drei Jahren nach Rechtskraft des
letztinstanzlichen Urteils. Die Prozesskostenhilfe (PKH)
entspricht dann einem zinslosen Darlehen. Sofern Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, füllen Sie bitte den Vordruck namens
"Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" aus. Zu den Antragsberechtigten
zählen alle natürlichen Personen (Menschen, e.K.)
sowie die juristischen Personen des privaten Rechts (e.V., KG, oHG,
GmbH, Ltd.). Wird die PKH bewilligt und verlieren Sie das
Gerichtsverfahren, müssen Sie "nur" die gegnerischen Anwaltskosten
zahlen. Das Gerichtsverfahren ist dann insgesamt nicht (!) kostenfrei.
Wird die beantragte PKH nicht
bewilligt,
tragen Sie ohnehin alle Verfahrenskosten selbst -- wie alle anderen
Leute auch. Zum Vergleich: die Pkw-Vollkasko-Versicherung. Dort zahlt
man
für seinen eigenen Schaden immer selbst. Bei der PKW-Bewilligung
ist der
Schaden das -- selbst verursachte -- Anwaltshonorar der
Gegenseite.
Privathilfe:
c) Rechtsschutzversicherung: Die Versicherung erstattet Ihnen die Kosten für die
Rechtsberatung und
-vertretung nicht in
Wettbewerbssachen, Urheberrechtsangelegenheiten, Familienrechts- oder Strafsachen
(siehe
das Kleingedruckte im Vertrag). Erstattet sie Kosten, dann in aller
Regel nur diejenigen nach der RVG-Tabelle. Erkundigen Sie sich bei
Ihrer
Versicherung! Wer Unternehmer ist, sollte
einen Rechtsschutzvertrag speziell für die für ihn
wichtigen Bereiche abschließen
und sich die Einbeziehung der gewünschten Rechtsbereiche schriftlich
bestätigen lassen.
d) Prozessfinanzierung: Sie informieren sich bitte bei den
Anbietern. Die meisten wünschen vor dem Einstieg ein
Rechtsgutachten.
Negativbeispiele:
1. aus
dem Bereich Stundensatzvergütung das Beispiel: Sie wollen einen
markenrechtlichen Schadensersatzanspruch
über EUR 5.000,- geltend machen und gewinnen vor Gericht.
Nach dem erfolgreich verlaufenen
Gerichtsverfahren erhalten Sie vom Beklagten die EUR 5.000,-
Schadensersatz gezahlt (das ist prima) sowie von
Ihrem Anwalt die Rechnung nach dem vereinbarten Stundensatz über zig Stunden
zu insgesamt EUR 10.000,- ausgestellt (das ist schlecht). Kein
Einzelfall...
2. aus dem Bereich Abrechnung nach RVG das Beispiel:
Ein Angestellter klagt auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses und auf Geld (Streitwert EUR
15.000,-). Man einigt sich vor Gericht
auf den Betrag EUR 2.500,-. Beide Anwälte können hier die
sog.
Einigungsgebühr nach RVG ansetzen. Der Anwalt des Angestellten
stellt
seinem Mandanten, dem Kläger, eine Rechnung
aus, welche wegen der Einigungsgebühr bei knapp EUR 3.000,-
liegt. Frage: Weshalb hatte der Anwalt des Angestellten
überhaupt so viel Geld für seinen Mandanten
eingeklagt? RVG-Satz-Vereinbarungen ohne
Klärung hinsichtlich der Einigungsgebühr nützen Ihnen selten etwas.
Zinsberechnung:
Werden Forderungen mit Zinsen in Höhe von "5 Prozent über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit" erhoben, können die Zinsen
über z.B. https://www.basiszinssatz.de/zinsrechner
errechnet werden. Rechtshängigkeit ist das Datum des Eingangs der
Klageschrift bei Gericht.
|
Offenbach am Main, 07.11.2022
|
|
|