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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
 

 
 
 
Ladestationen in Gebäuden
Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)) ist nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 GEIG auf Wohngebäude anwendbar sowie auf solche Nichtwohngebäude, welche sich im Eigentum von natürlichen Personen, großen Unternehmen oder der öffentlichen Hand stehen. Es ist nicht auf Nichtwohngebäude anwendbar, welche sich im Eigentum von kleinen oder mittelständischen Personen befinden und von diesen Unternehmen überwiegend selbst genutzt werden. Es ist anwendbar auf Nichtwohngebäude, welche sich im Eigentum von kleinen oder mittelständischen Personen befinden, sofern diese das Gebäude nicht überwiegend selbst nutzen.
§ 1 GEG lautet: „(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.“ Die Begriffe wie Leitungsinfrastruktur, Ladeinfrastruktur oder Elektromobilität stehen in § 2 GEIG.
 
 
Pflichten nach dem GEIG

 
a) alle Gebäude
 
§ 5 Abs. 1 GEIG: „Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.“
 
 
b) Wohngebäude
 
§ 6 GEIG:
„Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.“
 
§ 8 Abs. 1 GEIG:
„Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
 
§ 8 Abs. 2 GEIG:
„Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.“
 
 
c) Nichtwohngebäude
 
§ 7 GEIG:
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.“
 
§ 9 Abs. 1 GEIG:
„Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
 
§ 9 Abs. 2 GEIG:
„Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.“
 
§ 10 Abs. 1 GEIG:
„Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.“
Eine Variante der Pflichterfüllung steht in § 10 Abs. 2 GEIG.
 
 
d) Gebäude gemischter Nutzung
Für Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohnen und Nichtwohnen) gelten die Aufteilungsregeln nach § 11 GEIG.
 
 
Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen die §§ 6 bis 10 GEIG vorsätzlich oder leichtfertig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 GEIG. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000,- Euro; § 15 Abs. 2 GEIG.
 
 
Zeitpunkte
Das GEIG gilt seit dem 25. März 2021. Das GEIG gilt für alle Bauvorhaben/Veränderungen ab dem 25.03.2021. Waren der Bauantrag oder die Bauanzeige schon vor dem 25. März 2021 gestellt bzw. abgegeben, greift das GEIG noch nicht.
 
 
Gesetze:
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)) .
 
 
Links:
Wikipedia (GEIG).
  

 
 
Offenbach am Main, 12.02.2024
 
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