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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz |
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Ladestationen in Gebäuden |
Das
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)) ist nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 GEIG
auf Wohngebäude anwendbar sowie auf solche Nichtwohngebäude,
welche sich im Eigentum von natürlichen Personen, großen
Unternehmen oder der öffentlichen Hand stehen. Es ist nicht auf
Nichtwohngebäude anwendbar, welche sich im Eigentum von kleinen
oder mittelständischen Personen befinden und von diesen
Unternehmen überwiegend selbst genutzt werden. Es ist anwendbar
auf Nichtwohngebäude, welche sich im Eigentum von kleinen oder
mittelständischen Personen befinden, sofern diese das Gebäude
nicht überwiegend selbst nutzen.
§ 1 GEG lautet: „(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung von
und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und
der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu
errichtenden und bestehenden Gebäuden. (2) Dieses Gesetz ist nicht
anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen
und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen
selbst genutzt werden.“ Die Begriffe wie Leitungsinfrastruktur,
Ladeinfrastruktur oder Elektromobilität stehen in § 2 GEIG.
Pflichten nach dem GEIG
a) alle Gebäude
§ 5 Abs. 1 GEIG:
„Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen
Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu
beachten.“
b) Wohngebäude
§ 6 GEIG:
„Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb
des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude
angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen,
dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität ausgestattet wird.“
§ 8 Abs. 1 GEIG:
„Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb
des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung
unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des
Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen,
dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität ausgestattet wird.
§ 8 Abs. 2 GEIG:
„Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an
das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer
größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder
die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der
Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet
wird.“
c) Nichtwohngebäude
§ 7 GEIG:
Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb
des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude
angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen,
dass 1. mindestens jeder dritte Stellplatz mit der
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet
wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet
wird.“
§ 9 Abs. 1 GEIG:
„Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung
unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des
Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen,
dass 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet
wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
§ 9 Abs. 2 GEIG:
„Wird ein Nichtwohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung
unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des
Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen,
dass 1. mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet
wird und 2. zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet
wird.“
§ 10 Abs. 1 GEIG:
„Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb
des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude
angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer
dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt
errichtet wird.“
Eine Variante der Pflichterfüllung steht in § 10 Abs. 2 GEIG.
d) Gebäude gemischter Nutzung
Für Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohnen und Nichtwohnen) gelten die Aufteilungsregeln nach § 11 GEIG.
Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen die
§§ 6 bis 10 GEIG vorsätzlich oder leichtfertig
verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 GEIG. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000,- Euro; § 15 Abs. 2 GEIG.
Zeitpunkte
Das GEIG gilt
seit dem 25. März 2021. Das GEIG gilt für alle
Bauvorhaben/Veränderungen ab dem 25.03.2021. Waren der Bauantrag
oder die Bauanzeige schon vor dem 25. März 2021 gestellt bzw.
abgegeben, greift das GEIG noch nicht.
Gesetze:
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)) .
Links:
Wikipedia (GEIG).
Offenbach am Main, 12.02.2024
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de
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