W
ÜSTENBERG

Kanzlei für Verwaltungsrecht und Umweltrecht




 START
 ANWALT
 LEISTUNGEN
 HONORAR
PUBLIKATIONEN
 IMPRESSUM
 
 
 Lieferkettenrecht  
 Bergrecht  
Naturschutzrecht  
 Tierschutzrecht   






Deutsches LkSG
 

 
 
 
Beispiele:
 
     Widerspruch und Klage von Unternehmen
 
     Rechte von Umweltschutzvereinigungen
 
     Rechtsgutachten

Gesetze
Das deutsche Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) gilt seit dem 01.01.2023 und ist seit dem 01.01.2024 auf Unternehmen anwendbar, welche mindestens 1000 Beschäftigte haben. Es greift für alle Produkte und bezweckt, die verpflichteten Unternehmen im Rahmen ihrer Lieferketten Menschenrechtsverletzungen und Umweltrechtsverletzungen zu erkennen und durch zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Lieferanten zu verhindern. Die Unternehmen werden zu mehr als bloß Öffentlichkeitsarbeit/Transparenz verpflichtet; die Unternehmen müssen einen Menschenrechtsbeauftragten bestellen und ihre Liefer-/Kaufverträge anpassen.
Das Lieferkettenrecht ist zum einen eine zivilrechtliche Rechtsmaterie. Zum anderen besteht die behördliche/hoheitliche Aufsicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (= öffentliches Recht).
 
Abgrenzung: Für Konfliktmineralien (Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold) und für Waldbeschädigungsprodukte (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) greifen stattdessen spezielle EU-Verordnungen (siehe dort).
 
Ansonsten: Allgemeine Informationen des Bundesamts für Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Lieferkettensorgfaltsgesetz (Informationen) und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BAMS) Informationen.

 
 
Um welche Rechtsverstöße geht es?
§ 2 Abs. 1 LkSG nennt die geschützten bzw. zu schützenden Rechtspositionen: „Geschützte Rechtspositionen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Nummern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte ergeben."
In der Anlage stehen die folgenden 14 Übereinkommen:
1. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641) (ILO-Übereinkommen Nr. 29)
2. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438)
3. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)
4. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)
5. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Übereinkommen Nr. 100)
6. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)
7. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)
8. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)
9. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)
10. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)
11. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)
12. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)
13. Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061)
14. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306/307) 
 
In Bezug auf die Schutzgüter spielen die drei letztgenannten Übereinkommen keine Rolle.
Die Gebote und Verbote dieser 11 (bzw. 14) Übereinkommen binden nur die Vertragsstaaten, nicht auch Private wie die Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten.
Deshalb werden, um die Unternehmen über anderen Vorschriften des LkSG zu binden, in § 2 Abs. 2 LkSG die für das LkSG bedeutsamen/relevanten Verbote betreffend die Menschenrechtlage einzeln aufgelistet. Und die Verbote betreffend die Umweltrechtsverletzungen stehen in § 2 Abs. 3 LkSG.
 
In § 2 Abs. 2 Nr. 9 bis Nr. 11 LkSG = Menschenrechtsverbote stehen:
 
 9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die
  a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt,
  b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt,
  c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört oder
  d) die Gesundheit einer Person schädigt;
 
 10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert;
 
 11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte
  a) das Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung missachtet wird,
  b) Leib oder Leben verletzt werden oder
  c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.
 
In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 8 LkSG = Umweltrechtsverbote stehen:
 
 1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I des Übereinkommens von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);

 
 2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum;
 
 3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens;
 
 4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen), zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist;
 
 5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen, die in der anwendbaren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des POPs-Übereinkommens gelten;
 
 6. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307), und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist
   a) in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),
   b) in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),
   c) in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),
   d) in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);
 
 7. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie
 
 8. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).
 
Zu den Menschenrechtsverstößen zählen also auch Verstöße gegen umweltbezogene Übereinkommen; es geht hier um die natürlichen Lebens-/Existenzgrundlagen der Menschen. Kurzum: Umweltrechtsverstöße können Menschenrechtsverstöße oder Umweltrechtverstöße sein -- im Sinne dieses Gesetzes LkSG.
 
Alle insgesamt 12 in § 2 Abs. 2 und alle insgesamt 8 in § 2 Abs. 3 LkSG aufgelisteten Nummern führen Rechtsverstöße auf, welche durch das LkSG (= kraft Gesetzes) eine Wirkung zulasten der verpflichteten Unternehmen entfalten. Erst durch das nationale Gesetz wirken die internationalen Vorschriften unmittelbar (= gesetzlicher Fall von sog. Drittwirkung).
 
 

Wer fällt unter den Anwendungsbereich des LkSG? Für welche Unternehmen gilt das LkSG?
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 LkSG ist das LkSG anzuwenden zum einen auf (inländische) Unternehmen, die 1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland (Deutschland) haben und 2. in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.  
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 LkSG ist das LkSG anzuwenden zum anderen auf (ausländische) Unternehmen, anzuwenden, die 1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des HGB im Inland (Deutschland) haben und 2. in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.
Zu den Arbeitnehmern zählen alle fest angestellten Menschen einschließlich Teilzeitkräften und leitenden Angestellten. Freie Mitarbeiter gehören nicht dazu. Nach § 1 Abs. 2 LkSG sind Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl des Entleihunternehmens dann zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer des jeweiligen Leiharbeitnehmers sechs Monate übersteigt.
Das LkSG setzt „in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer“ voraus. Die letzten zwei, drei oder vier Geschäftsjahre sind würdigen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob es bereits Beschlüsse des Unternehmens gibt, die eigene Belegschaft zu verkleinern. Denn das LkSG gilt sozusagen immer nur für das laufende Geschäftsjahr. Es bedarf hierfür des Blicks in die Vergangenheit und den Blick in die beschlossene Zukunft.

Zu den Unternehmen zählen auch staatliche Unternehmen. Die Rechtsform ist unerheblich; § 1 Abs. 1 S. 1, S. 2 LkSG. Nach § 1 Abs. 3 LkSG sind innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen. In das Ausland entsandte Arbeitnehmer sind inbegriffen. Das bedeutet, dass jedenfalls die Obergesellschaft, bei Überschreiten der Grenze von 1.000 Arbeitnehmern auch die Untergesellschaft in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sofern alle zusammen mindestens 1.000 Arbeitnehmer haben.
Der Unterschied zwischen einer Zweigniederlassung und einem Tochterunternehmen/Untergesellschaft liegt darin, dass die Zweigniederlassung eine rechtlich unselbständige Unternehmenseinheit darstellt, eine Tochtergesellschaft hingegen eine eigenständige Rechtsperson ist.
 
 
Was ist zivilrechtlich das Besondere?
Die nach dem LkSG verpflichteten Unternehmen sollen für Rechtsverstöße Dritter (Lieferanten) haften. Im BGB gibt es drei Vorschriften, nach denen Unternehmen/Vereine für das Verhalten von Dritten Verantwortung tragen: § 31 BGB (Vereine für seine Organe), § 831 BGB (sog. Geschäftsherr für den Verrichtungsgehilfen), § 278 BGB (sog. Schuldner für seinen Erfüllungsgehilfen). Ein Verein haftet für seine Organe immer. Der Geschäftsherr haftet für seinen Verrichtungsgehilfen nur dann, wenn er bei der Auswahl und bei der Überwachung seines Verrichtungsgehilfen ein Verschulden begangen hat. Strittig ist, ob Unternehmen überhaupt Geschäftsherren nach § 831 BGB sein können. Jedenfalls besteht hinsichtlich der Zulieferer typischerweise keine Haftung nach § 831 BGB. Und ein Schuldner haftet für seinen Erfüllungsgehilfen auch immer. Das LkSG führt also eine neue Haftungsvorschrift ein. Es ergänzt das BGB.
  
 
Was gehört zur Lieferkette?
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 LkSG sind Unternehmen „dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die [im LkSG] festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.“ 
 § 2 Abs. 5 LkSG definiert die Lieferkette: „Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden und erfasst 1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, 2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und 3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.“ Also die Gewinnung und die Lieferung der Rohstoffe, die Verarbeitung der Rohstoffe bis zur fertigen Ware, der Vertrieb der Ware bis zum Verbraucher, inklusive dem Versandhandel/Onlineshop-Angebote.
Diese Definition weicht von der Absatzkette nach dem BGB ab. Das Kaufrecht nach BGB bezieht sich auf die Absatzkette/Lieferkette derselben Ware. Das Lieferkettenrecht nach LkSG betrifft auch die Zulieferer/Lieferanten der Roh-, Vor- und Zwischenprodukte. Das LkSG erweitert diesbezüglich nicht das Kaufrecht nach BGB. Wohl aber erweitert es die Lieferkette, soweit sie im LkSG definiert ist. Das BGB spielt somit keine Rolle.
 
Das LkSG unterscheidet zwischen den unmittelbaren Zulieferern und den mittelbaren Zulieferern. § 2 Abs. 7 LkSG definiert: „Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind." § 2 Abs. 8 LkSG definiert: „Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind."
 
Aus unternehmerischer Sicht eine der Hauptschwierigkeiten ist die Einbeziehung bzw. Überprüfung des mittelbaren Zulieferers. Im Ergebnis wird das Verhalten auch des mittelbaren Zulieferers dem nach dem LkSG verpflichteten Unternehmen zugerechnet. Das nach LkSG verpflichtete Unternehmen muss prüfen, ob es einen festgestellten Verstoß gegen Menschenrechte oder Umweltrechte abstellen kann -- selbst oder durch Einflussnahme auf den/die Zulieferer.

 
 
Welche Unternehmen = welcher Geschäftsbereich?
 § 2 Abs. 6 LkSG definiert: „Der eigene Geschäftsbereich im Sinne dieses Gesetzes erfasst jede Tätigkeit des Unternehmens zur Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder Ausland vorgenommen wird. In verbundenen Unternehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesellschaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt.“ Also alle Tätigkeiten vom Erwerb der Unternehmensgrundstücke über die Produktion der Ware (bzw. Dienstleistung), die Lagerung der Ware, die Werbung des Unternehmens, die Lieferung seitens des Unternehmens bis hin zur Abgabe/Übergabe der Ware (bzw. Dienstleistung). Im Inland und Ausland, d.h. weltweit.
 
  a) Fallen beide Gesellschaften unter das LkSG (1.000 Arbeitnehmer), müssen beide in ihrem eigenen Geschäftsbereich ihre Sorgfaltspflichten erfüllen.

Zu einer Obergesellschaft zählt das Verhalten einer Tochtergesellschaft, soweit die Obergesellschaft auf die Tochtergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Lieferkettenmanagement ausüben kann. Es spielt dann keine Rolle, ob die Tochtergesellschaft eine Gesellschaft mit Sitz im Inland oder mit Sitz in Deutschland ist. Der eigene Geschäftsbereich der Obergesellschaft umfasst im Rahmen des LkSG auch den eigenen Geschäftsbereich der Tochtergesellschaft. Beide Gesellschaften können sich LkSG-Aufgaben gemeinsam teilen (vertragliche Vereinbarungen zwischen zwei Gesellschaften). Zulässig ist es, dass beide Gesellschaften Überwachungs- und Dokumentationspflichten nur auf der Ebene der Obergesellschaften erfüllen (lassen) und dass die Tochtergesellschaft in ihren eigenen Berichten diesbezüglich auf die Ergebnisse seitens der Obergesellschaft verweist. Zusätzlich muss die Obergesellschaft die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft im Blick haben und behalten. Denn die Sorgfaltspflicht der Obergesellschaft ist eine umfassende.
Bei fehlendem bestimmende Einfluss der Obergesellschaft auf die Tochtergesellschaft müssen beide Gesellschaften ihre Sorgfaltspflichten separat erfüllen. Das Teil-Delegieren der LkSG-Geschäftstätigkeit ist nicht möglich. Denn die Tochtergesellschaft ist zu unabhängig.
 
  b) Fällt nur die Obergesellschaft unter das LkSG (1.000 Arbeitnehmer), muss nur die Obergesellschaft ihre Sorgfaltspflichten erfüllen. Die Tochtergesellschaft bleibt außen vor. Besteht der bestimmende Einfluss nicht, bleibt es hierbei. Besteht der bestimmende Einfluss, unterfällt der Geschäftsbereich der Tochtergesellschaft der Sorgfaltspflicht der Obergesellschaft.
 
  c) Fällt nur die Tochtergesellschaft unter das LkSG (1.000 Arbeitnehmer), hat nur die Tochtergesellschaft einen eigenen Geschäftsbereich. Die Obergesellschaft bleibt außen vor und hat nichts zu tun.
 
Die Frage, ob ein bestimmender Einfluss
der Obergesellschaft auf das Lieferkettenmanagement besteht, ist nach dem jeweiligen Recht der Obergesellschaft und dem jeweiligen Recht der Tochtergesellschaft zu beantworten. Es handelt sich vornehmlich um eine gesellschaftsrechtliche Frage. Allerdings sind auch die wirtschaftlichen, personellen und sonstigen Umstände/Verflechtungen des Einzelfalls zu würdigen.
 § 2 Abs. 7 LkSG definiert: „Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.“ Ausgangspunkt ist hier der eigene Geschäftsbereich. Der „Partner des Vertrages über die Lieferung von Waren" usw. ist gleichsam der Partner bezogen auf den Geschäftsbereich. Wird also der Geschäftsbereich einer Tochtergesellschaft dem Geschäftsbereich der Obergesellschaft zugerechnet, so sind die Vertragspartner auch der Tochtergesellschaft Vertragspartner der Obergesellschaft. Es werden also dann auch die Vertragspartner/Lieferanten zugerechnet.
 § 2 Abs. 8 LkSG definiert: „Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind.“ Ein Vertrag mit der Ober- bzw. Tochtergesellschaft ist hier nicht geschlossen.
 
 
Bis wohin verläuft die Lieferkette?
 Kurz: unendlich weit. § 2 Abs. 5 LkSG definiert: „Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, ..." Momentan sieht es so aus, dass das Wort „erforderlich" eine inhaltslose Formulierung darstellt. Die Behörden haben bisher, soweit ersichtlich, noch keine Grenzziehung zugunsten der Unternehmen vorgenommen. Dies bedeutet für die Praxis, dass ein Unternehmen gut beraten ist, wenn es die eigenen Lieferketten umfassend betrachtet, also alle irgendwie unternehmerischen Entscheidungen und Tätigkeiten einbezieht. Ein Beispiel: Auch die Büroklammern, welche im Sekretariat verwendet werden, müssen einbezogen werden. Werden die Büroklammern durch Kinderarbeit hergestellt, sollten die Alarmglocken leuten!
 
 
Um welche Rechtsverstöße = Sorgfaltspflichten geht es?
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 LkSG sind Unternehmen „dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die [im LkSG] festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.“
 
Nach § 4 Abs. 1 LkSG müssen Unternehmen „ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten (§ 3 Absatz 1) einrichten. Das Risikomanagement ist in alle maßgebliche Geschäftsabläufe durch angemessene Maßnahmen zu verankern.“ Es geht also darum, Risiken und erst recht Rechtsverletzungen aufzuspüren und zu beenden.
Diese Pflicht zur Einrichtung und zur Umsetzung eines Risikomanagements (§ 4 LkSG) steht auf der chronologisch ersten Stufe des Sorgfaltspflichtenumfangs nach § 3 LkSG. Das Unternehmen muss das Risikomanagement einrichten und -- eine Risikoanalyse vornehmend nach § 5 LkSG -- erfolgreich umsetzen (Erfolgspflicht).
 
Das Unternehmen -- chronologisch die zweite Stufe -- auf Risiken reagieren. Es muss dann zum einen Präventionsmaßnahmen einleiten. § 6 Abs. 1 LkSG: „Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risikoanalyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu ergreifen." Zum anderen muss es den Risiken abhelfen. § 7 Abs. 1 Satz 1 LkSG: „Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren." Das Gesetz geht auf dieser Stufe davon aus, dass das verpflichtete Unternehmen die Rechtsverstöße abstellen kann. Es muss die Verstöße dann abstellen (Erfolgspflicht).
 
§ 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LkSG schreiben -- dritte Stufe -- vor: „Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem unmittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unternehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Konzept muss einen konkreten Zeitplan enthalten." Es gibt eben auch Situationen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Unternehmen die Rechtsverstöße von Zuliferern nicht abstellen kann. Das Unternehmen muss sich dann bestmöglich bemühen (Bemühenspflicht).
Der Abbruch der Geschäftsbeziehung ist nur in den Fällen des § 7 Abs. 3 LkSG geboten. Grundsätzlich also nicht.
 
All die Maßnahmen (hierzu weiterhin s.u.) sind zu dokumentieren; § 10 LkSG. Die Situationen im Ausland vor Ort sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen; § 7 Abs. 4 LkSG. Im Ergebnis geht es um die Beurteilung von Risiken. Je schwerer die (tatsächlichen oder möglichen) Rechtsverstöße sind, desto zielstrebiger und umfassender müssen die Sorgfaltsmaßnahmen nach §§ 3 bis 7 und 10 LkSG sein. Die Unternehmen müssen nach § 3 Abs. 1 LkSG „in angemessener Weise" handeln. Darüber, was in einem konkreten Einzelfall angemessen ist, darf gestritten werden. Hierzu dürfte es künftig eine rege Rechtsprechung geben. Je größer der mögliche Einfluss des Käufers aus Deutschland auf den Unternehmensbereich des Verkäufers im Ausland, desto mehr muss der Käufer in Deutschland versuchen, seine Einflussmöglichkeiten zu nutzen. Es geht um Fragen nach der Marktmacht des Unternehmens i.S.d. LkSG. Ein Beispiel: Große Supermarktketten haben einen großen Einfluss, kleine Tante-Emma-Läden nahezu gar keinen. Tatsächlich oder rechtliche unmögliche Einflussmaßnahmen müssen nicht erbracht werden. Auch hier dürfte sich bald eine umfangreiche Rechtsprechung entwickeln.
 
Die Art und Weise der Einflussmöglichkeiten/-maßnahmen auf die unmittelbaren (und die mittelbaren) Zulieferer geschieht durch vertragliche Abreden (Wirtschaftsverträge mit AGB und Lieferantenkodex). Das LkSG verpflichtet die Unternehmen, welche mindestens 1000 Beschäftigte haben, dazu, solche Vereinbarungen zu treffen. Auf diese Weise soll das deutsche Bewusstsein (Wesen) zum internationalen Standard werden (genesen). Man kann auch sagen: Die Außenpolitik im Wege der Diplomatie ist gescheitert. Nun sollen die Unternehmen es richten.   

 

 
Beurteilung der Rechtsverstöße nach ausländischem Recht
Siehe oben die Definitionen in § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 LkSG:
 
 Menschenrechtliche Verbote sind diejenigen, die in § 2 Absatz 2 LkSG aufgelistet sind. Es geht um Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklavenarbeit, Arbeitsschutz, das Recht auf Koalitionsfreiheit/Gewerkschaften, die Ungleichbehandlung/Diskriminierung wegen bestimmter persönlicher Merkmale und den Lohn/Mindestlohn, aber auch um das Herbeiführen eines übermäßigen Wasserverbrauchs oder Nahrungsmittelverbrauchs. Denn auch diese treffen die von der Arbeit abhängigen Menschen. Insoweit geht es um die Abwehr menschenrechtlicher Auswirkungen/Beeinträchtigungen von/durch Umweltbeeinträchtigungen. Entscheidend ist die Beurteilung des Schutzniveaus vor Ort im Staat, in welchem die Lieferkette stattfindet. Weiterhin geht es die widerrechtliche Zwangsräumung von Menschen (Umsiedlungen) und um den widerrechtlichen Entzug von Land oder Wäldern oder Gewässern (wenn große Unternehmen Grundstücke kaufen wollen). Ob die Umsiedelung oder der Landentzug usw. widerrechtlich ist, muss nach dem internationalen Recht in Verbindung mit dem vor Ort gültigen Recht geprüft werden. Neben der Rechtslage ist auch die Realität zu würdigen. In einigen Staaten ist das Papier, auf welchem die Gesetzestexte stehen, das Papier nicht wert. Darüber hinaus geht es das Verbot der Beauftragung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz einer unternehmerischen Tätigkeit -- neben dem üblichen staatlichen Recht. Schließlich bietet § 2 Abs. 2 Nr. 12 LkSG einen Auffangtatbestand: „das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist."
Die Vorschriften des LkSG verweisen auf internationale Übereinkommen. Die Tatsache, ob ein Staat, in welchem die Lieferkette stattfindet, das Übereinkommen unterzeichnet hat oder nicht, ist für die Anwendung des LkSG ohne Bedeutung. Das LkSG verweist bloß auf die Tatbestände/Vorschriften des Übereinkommens, also sozusagen auf andere Gesetzestexte als Texte. Nicht auf den Vertragsschluss.
 
 Umweltrechtliche Verbote sind diejenigen, die in § 2 Absatz 3 LkSG aufgelistet sind. Es geht um das Verbot der Herstellung und der Verwendung von Quecksilber und bestimmter Chemikalien (POP-Chemikalien u.a.) bzw. der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Produkten, welche Quecksilber enthalten, das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den internationalen Vorschriften (Minamata Übereinkommen), das Verbot des Exports gefährlicher Abfälle wie organische Chemikalien u.a. (Stockholmer Übereinkommen = POP Übereinkommen; Baseler Übereinkommen). (Wikipedia: Minamata Übereinkommen, Stockholmer/POP Übereinkommen, Baseler Übereinkommen).
 
 
Die Details zur Sorgfaltspflicht
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 LkSG sind Unternehmen „dazu verpflichtet, in ihren Lieferketten die [im LkSG] festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, ... vorzubeugen oder ... zu beenden.“  
Es ist eine Pflicht, seine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Der Verstoß gegen diese Pflicht besteht unabhängig von der etwaig greifenden Pflicht, Risiken zu reduzieren oder Rechtsverstöße zu beenden. Denn nicht immer bestehen Risiken oder Verstöße. Die Sorgfaltspflicht jedoch besteht immer, rund um die Uhr. Jedoch nur in angemessener Weise. Es ist eine Bemühenspflicht (ähnlich wie bei einem Dienstleistungsvertrag), keine Erfolgspflicht (also nicht wie bei einem Werkvertrag nach BGB).
Was ist angemessen? Hierüber wird gestritten werden.
Die Maßnahmen müssen möglichst wirksam sein; vgl. § 4 Abs. 2 LkSG: „Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten (§ 3 Absatz 1) einrichten."
Viele Maßnahmen müssen unverzüglich ergriffen werden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. binnen weniger Tage oder Wochen. Abhängig von der Art und Weise der Gefahr oder Verletzung. Der Lieferkettensorgfaltszuständige (s. sogleich) muss in die Gänge kommen!
 
 
Zum Bemühen der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
Innerhalb eines Unternehmens ist ein Lieferkettensorgfaltszuständiger zu benennen. § 4 Abs. 3 LkSG: „Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen, etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren."
Es ist einmal jährlich sowie zusätzlich jedes Mal anlassbezogen eine Risikoanalyse durchzuführen (§ 5 LkSG).
Das Unternehmen (mit 1.000 Arbeitnehmern) muss eine Unternehmens-Grundsatzerklärung abgeben und veröffentlichen. 
Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben." (§ 6 Abs. 2 LkSG).  
Das Unternehmen führt im Falle einer Risikoeinschätzung
angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich" durch (§ 6 Abs. 3, Abs. 1 LkSG). Ein Konzept mit Zeitvorgaben ist sinnvoll.
Das Unternehmen führt im Falle einer Risikoeinschätzung „angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zulieferer" durch (§ 6 Abs. 4 LkSG). Vertragliche Zusicherungen eines unmittelbaren Zulieferers gehören dazu. Vertragsanpassungen dieser Zusicherungsvereinbarungen sind abzusichern und möglich.
Das Unternehmen trifft im Falle einer Rechtsverletzung seitens eines Zulieferers Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG). Es bedarf hierfür eines Konzepts, einer Vorstellung von den künftigen Maßnahmen (Plan). Inklusive Zeitplänen. Notfalls muss das Unternehmen den Liefervertrag mit dem Zulieferer, der einen Rechtsverstoß begangen hat, fristgemäß oder gar fristlos kündigen!
Das Unternehmen bietet ein Beschwerdeverfahren betreffend die Menschenrechte und Umweltrechte innerhalb der Lieferkette an (§ 8 LkSG). Das Unternehmen muss es Personen ermöglichen, „auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sind" (§ 8 Abs. 1 S. 2 LkSG). Zugesandte Berichte von Presse, Behörden, NGOs und Privatpersonen sind zu lesen! Denn es könnte darin ein konkreter Hinweis stehen, welchem nachzugehen ist.
Das Unternehmen dokumentiert seine Erfüllung der Sorgfaltspflicht (§ 10 Abs. 1 LkSG). Dokumentation.
Das Unternehmen schreibt einmal jährlich einen Bericht über seine Erfüllung der Sorgfaltspflicht (§ 10 Abs. 2 LkSG). Berichterstattung. In dem Bericht muss auch festgehalten werden, wenn/dass keine Risiken oder Verstöße festgestellt werden konnten. § 10 Abs. 3 LkSG lautet: „Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko und keine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht festgestellt und dies in seinem Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Ausführungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erforderlich." Jedes Unternehmen, welches dem LkSG unterfällt, erstellt einen eigenen Bericht. Dieser ist auf der Website des Unternehmens kostenfrei und allgemein zugänglich zu machen (§ 10 Abs. 2 S. 1 LkSG). Selbstredend ist der Bericht vollständig und richtig abzugeben. Fehler gehen zulasten des berichtenden Unternehmens.
 
 
Zum unternehmenseigenen Beschwerdeverfahren
Das Unternehmen muss mindestens: das Beschwerdeverfahren intern oder durch externe Anbieter gewährleisten (§ 8 Abs. 1 S. 6 LkSG), eine Verfahrensordnung in Textform zu formulieren (§ 8 Abs. 2 LkSG), über diese klar und öffentlich informieren (§ 8 Abs. 4 LkSG), einen Beschwerdebeauftragten bestellen und diesen unabhängig und verschwiegen handeln lassen (§ 8 Abs. 3 S. 1, S. 2 LkSG), den Zugang von Hinweisen/Beschwerden leicht ermöglichen, etwa in der jeweils relevanten Sprache (§ 8 Abs. 4 S. 2 LkSG), den Hinweisgebern/Beschwerdeführern den Zugang zugehender Hinweise/Beschwerden bestätigen (§ 8 Abs. 1 S. 3 LkSG), den Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern (§ 8 Abs. 1 S. 4 LkSG).
 
 
Angebot Streitbeilegung und Nachtatverhalten
Sinnvoll ist es, den Hinweisen gründlich nachzugehen und gegenüber Behörden aktiv an der Aufklärung und etwaigen Rechtsverstoßbeendigung mitzuhelfen. Nach § 24 Abs. 4 S. 4 Nr. 7 LkSG wird in Ordnungswidrigkeitsfällen des Unternehmen das Nachtatverhalten des Unternehmens gewürdigt: „das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswidrigkeiten."
 
 
Zuständige Behörde
Kontrollbehörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Am Gericht 2, 04552 Borna, Telefon: 06196-9080 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Der Antrag auf behördliches Einschreiten kann hier gestellt werden. Die Behörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 LkSG) und hat gegenüber den Unternehmen die Befugnisse nach § 13 bis § 18 LkSG. Die Unternehmen haben die Befugnisse der BAFA zu dulden (§ 18 LkSG).
Die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 LkSG ist die ... [noch nicht erlassen].
Die Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 2 LkSG ist die ... [noch nicht erlassen].
Die BAFA verfolgt nicht nur Rechtsverstöße, sondern gibt den Unternehmen auch Handreichungen/Informationen mit auf den Weg. Durch diese behördeninternen Verwaltungsvorschriften bindet sich die BAFA in einem Streitfall selbst.
 
 
Zwangsgelder
Die BAFA kann Zwangsgelder gegen Unternehmen festlegen, die ihren Verpflichtungen gegenüber der BAFA nicht nachkommen (§ 23 LkSG).
  

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten werden begangen durch ein bestimmtes (Nicht-)Verhalten gegenüber Unternehmen (§ 24 LkSG). Nach § 24 Abs. 1 LkSG handelt ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist [= kein Lieferkettensorgfaltszuständiger],
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt [= keine Risikoanalyse],
3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift [= keine Präventionsmaßnahme],
4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt [von Präventionsmaßnahmen usw.],
5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
7. entgegen a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 9 Absatz 3 Nummer 3 – [jeweils] ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt,
8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist,
9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt,
10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht richtig erstellt,
11. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,
12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt [= Ignorieren behördlicher Anordnungen].“
 
 
Zivilrechtliche Haftung
Das LkSG begründet keine zusätzliche Haftung des Unternehmens wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 LkSG. Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltrechtsverletzungen können gegen die Unternehmen in Deutschland keinen Schadensersatzanspruch nach LkSG geltend machen. § 3 Abs. 3 LkSG lautet: „Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt." Es bleibt beim allgemeinen Zivilrecht, insbesondere § 823 BGB oder nach Vertragsrecht. Allerdings scheidet eine zivilrechtliche Haftung wegen Verletzung einer Sorgfaltspflicht gemeinhin oder immer aus. Denn die Menschenrechte und die Umweltrechte nach LkSG sind häufig zu unbestimmt/vage, um ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB zu sein. Zudem ist das (deutsche) Internationale Privatrecht zu prüfen. Nicht immer sind deutsche Gerichte zuständig. Denn, wenn eine Menschenrechtsverletzung oder Umweltrechtsverletzung begangen wird, ist in aller Regel das Gericht vor Ort zuständig -- hier also typischerweise ein ausländisches Gericht.
 
 
Menschenrechtsorganisationen Klagebefugnis
Nichtregierungsorganisationen dürfen im Einzelfall die Rechte Dritter (z.B. Opfer) vor Gericht geltend machen (sog. Prozessstandschaft). Nach § 11 Abs. 1 LkSG kann, wer geltend macht, in einer überragend wichtigen geschützten Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 verletzt zu sein, „zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Prozessführung erteilen." „Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorganisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden, wenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz unterhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die Menschenrechte oder entsprechende Rechte im nationalen Recht eines Staates zu realisieren" (§ 11 Abs. 2 LkSG).
Mit diesen Vorschriften (Prozessstandschaft) wird aber kein Rechtsanspruch aus LkSG begründet. Sondern die Nichtregierungsorganisationen können nach LkSG diejenigen Rechtsprüche Dritter vor Gericht geltend machen, welche nach anderen Gesetzesvorschriften (z.B. BGB) bestehen.
 
 
Umweltschutzvereinigungen
Die in LkSG erwähnten Umweltschutzrechte sind keine überragend wichtigen Rechtspositionen einzelner Personen. In Konsequenz dessen kann diese (theoretische) Person nicht eine Nichtregierungsorganisation mit der Geltendmachung ihrer (nicht überragend wichtigen) Rechte beauftragen. Umweltschutzvereinigungen und Naturschutzvereinigungen können das BAFA in Borna informieren und ein behördliches Kontrollverfahren anregen (§ 14 LkSG).
 
 
Risikomanagement (§ 4 LKSG) = erste Stufe
Der Begriff Risikomanagement ist im LkSG nicht definiert. Das Gesetz geht stillschweigend davon aus, dass das betriebswirtschaftliche Risikomanagement, welches von großen Unternehmen seit je praktiziert wird, nun auch gezielt zwecks Erkennens etwaiger, im LkSG aufgelisteter Menschenrechtsverstöße und Umweltrechtsverstöße (§ 2 Abs. 2, Abs. 3 LkSG) vorgenommen werden wird. Unternehmen haben ein Eigeninteresse daran, seitens der Öffentlichkeit nicht mit Menschenrechtsverstößen (und Umweltrechtsverstößen) in Zusammenhang gebracht zu werden (Imagepflege). Das Risikomanagement eines Unternehmens nach den Vorstellungen der Betriebswirtschaft umfasst vier Prüfschritte:
- Identifizierung von Risiken
- Messen/Bewerten der identifizierten Risiken (mit der Suche nach den Ursachen sowie mit der Einschätzung der Auswirkung auf das eigene Unternehmen/Image)
- Feststellung der Möglichkeiten des Unternehmens, diese identifizierten Risiken zu beeinflussen (Risikominderung in spe). Gesucht werden Strategien zur Reduzierung der Risiken. Die Strategie zielt darauf, das von Unternehmen akzeptierte Risiko(potential) zu erreichen (jedes Unternehmen lebt mit einem gewissen Risiko). Komplett beseitigen lässt sich das Risiko typischerweise nicht.
- Überwachung der Risiken und Überwachung des bisher durchgeführten Risikomanagements (sozusagen eine Art von betriebseigener Fehlerkultur).
Insgesamt sind die Interessen der Beschäftigen usw. zu beachten (§ 4 Abs. 4 LkSG). Für das Risikomanagement ist gemeinhin die Geschäftsführung zuständig (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LkSG).
Damit das Risikomanagement möglichst vollständig erbracht werden kann, muss jedes Unternehmen noch die Möglichkeit eines Beschwerdemanagements schaffen durch die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG. Auf diese Weise haben Dritte die Möglichkeit, das Unternehmen auf bestimmte Verstöße aufmerksam zu machen.
 

 
Risikoanalyse (§ 5 LkSG) = erste Stufe
Wie die Bewertung der Risiken stattzufinden hat, bestimmt nicht jedes Unternehmen für sich nach eigenem Gutdünken, sondern das LkSG in seiner Vorschrift § 5 LkSG. Nach § 5 Abs. 1 sind die Vorgaben des § 5 Abs. 2 bis Abs. 4 LkSG zu beachten. Auf diese Weise wird dafür gesorgt, dass alle Unternehmen den gleichen Bewertungsstandard praktizieren. Die Risikoanalyse ist Teil des Risikomanagements. Das Risikomanagement samt der Risikoanalyse ist zu dokumentieren (§ 10 LkSG).
 
 
Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG) = zweite Stufe
Ein Unternehmen, das ein Risiko festgestellt hat, muss Präventionsmaßnahmen ergreifen (§ 6 Abs. 1 LkSG). Auf diese Weise soll ein drohendes oder bestehendes Risiko möglichst noch rechtzeitig in seinem Eintritt verhindert werden. Erbracht werden müssen:
- eine Grundsatzerklärung des Unternehmens bezüglich der Menschenrechtsstrategie und der Umweltrechtsstrategie (§ 6 Abs. 2 LkSG).
- in dieser Erklärung die vorgesehenen Präventionsmaßnahmen benennen (§ 6 Abs. 3, Abs. 4 LkSG). Von Bedeutung sind hierbei insbesondere die Angabe über die Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 LkSG) und die Selbstverpflichtung, vertragliche Zusicherungen eines unmittelbaren Zulieferers einzuholen, dass dieser Zulieferer die von der Geschäftsleitung des Unternehmens verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartungen einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG).
- alljährliche Überwachung der bisherigen Maßnahmen (§ 6 Abs. 5 LkSG).
 
 
Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 LkSG) = zweite Stufe
Ein Unternehmen, das einen Rechtsverstoß festgestellt hat, muss Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 7 Abs. 1 LkSG). Ein Verstoß im eigenen Unternehmen im Inland ist zu beenden; § 7 Abs. 1 Satz 3 LkSG. Ein Verstoß im eigenen Unternehmen im Ausland soll in der Regel beendet werden; § 7 Abs. 1 Satz 4 LkSG. 
 
 
Konzept zum Minimierung der Verstöße (§ 7 Abs. 2 LkSG) = dritte Stufe
Die Beendigung eines Rechtsverstoßes in der Lieferkette ist durch Zusammenarbeit des Unternehmens mit dem/den unmittelbaren Zulieferern zu entwickeln; Konzept nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LkSG. Es kommt auf die Zusammenarbeit mit dem Verursacher an sowie ggf. auf die Zusammenarbeit mit anderen Marktteilnehmern/Mitbewerbern. Fraglich ist hier die Vereinbarkeit der Vereinbarungen mit Mitbewerbern/Konkurrenten gemäß dem Kartellrecht (welchen Staates?). Also:
- Konzepterstellung.
- Vereinbarungen mit anderen.
 
- unter Umständen schließlich die Beendigung der Geschäftsbeziehung; § 7 Abs. 3 LkSG. Der Gesetzgeber zwingt also die Unternehmen zur Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen im Einzelfall. Hierzu wird es künftig sicherlich zahlreiche Rechtsprechung geben! Der Abbruch der Geschäftsbeziehung kann erfolgen durch Inanspruchnahme zivilrechtlicher Vorschriften wie -- im deutschen Recht -- § 314 Abs. 2 BGB (Kündigung aus wichtigem Grund), § 324 BGB (Rücktritt wegen vertraglicher Pflichtverletzung), §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB (Beendigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung). Damit dies gelingt, empfiehlt es sich, in künftige Verträge entsprechende Klauseln aufzunehmen.

Einige Regionen dieser Welt sind dafür bekannt, dass dort seitens autoritärer Staaten strukturell Menschenrechtsverletzungen vorgenommen werden. Teils wird von einem Genozid berichtet. In diesen Fällen ist mit der Pflicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen vor Ort zu rechnen. Alles andere wäre eine rechtspolitische Überraschung. Voraussetzung ist unter anderem, dass „dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LkSG). Über die Frage, ab wann diese Erkenntnisse vorliegen (Aussichtslosigkeit), lässt sich nur bedingt bis wenig streiten. In der Sachbuchpresse gibt es inzwischen zahlreiche Berichte und Autobiographien etc.
 
 
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid oder eine andere behördliche Anordnung erhalten, so können Sie gerne anrufen. 

 

 
Offenbach am Main, 05.05.2024
 
Copyright obiges Foto: pixabay.com/de