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ÜSTENBERG

Kanzlei für Umweltrecht und Artenschutzrecht




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Handeln im Einklang mit der Natur
 
 
 
 
 
Willkommen!
Welche Kinder von heute kennen viele der in Deutschland vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und haben von diesen Arten auch schon einige Individuen insbesondere der Säugetier-, Vogel-, Reptilien- und Amphibien- sowie Bienen-, Libellen- und Schmetterlingsarten, Käferarten, Spinnenarten und die Gottesanbeterin in der Natur selbst beobachtet? Werden auch die Enkelkinder usw. in 100 Jahren oder in 500 Jahren noch Tiere erleben oder, bei Fischen, angeln können?
 
Unternehmerische und behördliche Entscheidungen (Stichpunkte: Pflanzenschutzmittel, die Jagd, die Versiegelung der Grundstücksflächen) sollten im Einklang mit den Gesetzen und möglichst bei Schonung der Landschaften, der Artenvielfalt und der Gesundheit getroffen werden.
 
Die Kanzlei Wüstenberg unterstützt Sie hierbei.
Die im Interesse der Gesellschaft klagebefugten Umweltschutz- und Naturschutzvereinigungen sollten bereit und gewillt sein, sich auch gerichtlich dafür einzusetzen, dass der Mensch die Arten und Habitate nicht unbegrenzt vernichtet.

 
Wo kein Klagewilliger, da kein Rechtsanwalt.

Wo kein Rechtsanwalt, da kein Gericht.
Wo kein Gericht, da kein Richter, welcher sich der Sache annimmt.
Wo kein Richter, da kein Urteil.
Wo kein Urteil, da kein Zwang zur Einhaltung der Vorschriften.
 
Wenn es keine fortlaufende Kontrolle der Behörden- oder Unternehmenstätigkeit gibt (ein Rechtsstaat lebt von der Durchsetzung des geltenden Rechts auch gegenüber dem Staat), machen Unternehmen und Behörden aus diesem Grunde früher oder später, was sie wollen. Es schleichen sich dann Fehler, Willkür, Schikane, schlechtenfalls Korruption und Steuergeldverschwendung als langfristige Folgen ein.
 
Die dritte Staatsgewalt (einschließlich der Rechtsanwälte) dient der Begrenzung der ersten und der zweiten Staatsgewalt. Es geht um die Pflege des Rechtsstaates. Ein Rechtsanwalt unterstützt diese Funktion, er ist -- bei diesem Verständnis -- ein (unabhängiges) Organ der Rechtspflege; § 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (
§ 1 BRAO). Die Bedeutung der dritten Staatsgewalt ist nicht zu unterschätzen.
Sie
suchen deshalb einen Rechtsanwalt für gleichgelagerte Anliegen

 
 
Umweltrecht
- Lärm (Verkehrslärm u.a.) = zu laut,
- Luft  (Schadstoffe u.a.) = zu schlecht,
- Licht (Insekltenschutz u.a.) = zu hell,
- Hitze (Erderwärmung, Dürre) = zu heiß,
-
Chemikalien/Plastik im Boden = ungesund.
 
 
Prozessrecht
Die Kanzlei Wüstenberg interessiert sich für Mandate, die vor dem Verwaltungsgericht oder vor dem Zivilgericht ausgetragen werden können. Die Themen sind bevorzugt solche aus dem Umweltrecht. 
 
Die Umwelt kann genutzt und geschützt werden. Das
Umweltrecht umfasst das Umweltnutzrecht und das Umweltschutzrecht.
Umweltnutzung ist die Nutzung der natürlichen Ressourcen durch den Menschen.
Umweltschutz ist die Gesamtheit der Maßnahmen, welche die Umwelt des Menschen vor schädlichen Auswirkungen der menschlichen Handlungen schützen sollen. Umweltschutz ist langfristig zugleich Menschheitsschutz. Die Nutznießer der Maßnahmen von heute sind nicht selten die Menschen künftiger Generationen (von morgen).
 
Ließe man den einzelnen Menschen tun und machen, was er will (Umweltnutzung), wären die natürlichen Lebensgrundlagen früher oder später zu sehr geschädigt oder gar erloschen.
Das Umweltschutzrecht zieht dem Umweltnutzungsrecht zugunsten der Menschheit Grenzen. Es geht um die Begrenzung der Nutzung zwecks Nachhaltigkeit der Nutzung.
Beispiel: Fische können gefangen und verzehrt werden. Aber nicht unbegrenzt. Der Fischfang sollte nur bis zur Grenze der Nachhaltigkeit und möglichst auch (relativ) umweltschonend durchgeführt werden.
 
Die Kanzlei Wüstenberg ist auch an anderen Themenbereichen politischer Entwicklungen interessiert.
Im Mittelpunkt steht das Verwaltungs- und Staatsrecht, also das (vertikale) Verhältnis zwischen dem Bürger/Unternehmen und dem Staat (Politik).
 
 
Zur Arbeitsweise
Um sich ein Bild vom Geschehen Ihrer Angelegenheit zu machen, wird folgende Vorgehensweise befürwortet:
-- Der Mandant entscheidet, welches Ziel er erreichen will.
-- Die Kanzlei besucht Sie vor Ort (= Ortskenntnis).
-- Die Kanzlei arbeitet sich in Ihren Fall ein (= Korrespondenz und Dokumente zwecks Beweisführung).

-- Die Kanzlei prüft die Rechtslage (= Rechtsberatung über den Istzustand des Rechts).
-- Die Kanzlei begleitet Sie, sofern Sie ein Recht auf Ihr Ziel haben, in Ihren Behördenverfahren und in den Gerichtsverfahren (= Rechtsdurchsetzung).
 

Die anwaltliche Beratung und Vertretung dient dem Zweck, dass Sie die richtige und überzeugende Argumentation vortragen können, um von den Behörden bzw. Gerichten verstanden zu werden. Das Recht siegt nicht von allein, sondern muss verstanden, dargelegt und immer wieder neu erkämpft werden. Der Anwalt ist Ihr parteiischer Vertreter sowie zugleich ein Organ der Pflege des Rechts (s.o.). Der Anwalt erklärt die Rechtslage und ordnet Ihren Fall" in das geltende Rechtssystem ein. Sofern Sie Recht haben, haben Sie Recht. Sofern nicht, dann eben nicht. Primär ist es der Gesetzgeber, der entscheidet, was rechtens ist. Also die Politik. Nur sekundär ist es die Justiz. Rechtsanwälte ergänzen die Justiz und können für Sie vorhandene Auslegungsspielräume nutzen. Sie tragen zur Pflege des Rechts bei.
 
Anwaltliche Leistungen gibt es vier:
1. rechtliche Beratung,
2. anwaltliche Vertretung gegenüber der Behörde (Verwaltungsverfahren) oder vor Gericht (Gerichtsverfahren),
3. Rechtsgutachten (Fachaufsätze, Stellungnahmen, Teilnahme als Sachverständiger vor einem Bundestagsausschuss),
4. Strafverteidigung (nicht durch diese Kanzlei).
 
  
Mandate Beispiele
-- 2025: Anwaltliche Vertretung einer Naturschutzvereinigung in einem Gerichtsverfahren betreffend Saatkrähenschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG (besonderes Artenschutzrecht).  
 
-- 2025: Anwaltliche Vertretung einer Naturschutzvereinigung in einem Gerichtsverfahren betreffend Fischotterschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG
(besonderes Artenschutzrecht).
 
-- 2019 bis 2025: Anwaltliche Vertretung zweier Naturschutzvereinigungen in rund 30 Gerichtsverfahren betreffend Wolfsschutz nach §§ 45 Abs. 7, 45a BNatSchG (besonderes Artenschutzrecht). Alle in den Jahren 2023-2025 beendeten, rechtskräftigen Gerichtsverfahren wurden -- nicht in allen Eilverfahren -- zugunsten der Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigungen und damit zugunsten der Allgemeinheit pro Biodiversität gewonnen. In den Eilverfahren, welche gescheitert waren, sind die entsprechenden Klageverfahren anhängig: ein Fall zum Wolf, ein Fall zum Goldschakal.
Nutztierhalter müssen ihre Weidetiere konsequent schützen (§ 3 Absatz 2 Nr. 3 TierSchNutztV).

 
-- 2024: Anwaltliche Vertretung von Fahrern von Motorbooten und Segelbooten (Yachtclub) betreffend das Befahrensrecht auf der Wasserstraße Rhein nach § 5 WaStrG zur Abwehr einer behördlichen Allgemeinverfügung „Schutzanordnung zum Schutz der Brut-, Zug- und Rastvogelarten im Naturschutzgebiet „Fulder Aue – Ilmen Aue"". Die Behörde war von Anfang an unzuständig.
 
 
 
Grundsätzliche Bedeutung
Die Kanzlei Wüstenberg freut sich über Mandate mit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
„Grundsätzliche Bedeutung ... kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts ... Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis ... setzt ... die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss ... erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann…“ (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2023 – 10 BN 3/23).
Beispiele:
 
Jagd auf Wölfe: Die Kanzlei ist mit dem Wolfsrecht befasst (s.o.). Eines der aktuellen Themen ist die Frage nach dem Sinn bzw. Unsinn des Jagdrechts (BJagdG-Entwurf 2025).

 

Mikroplastik im Gehirn
: Die Kanzlei hat sich mit dem Plastik- und dem Verpackungsrecht beschäftigt. Bisher, so scheint es, fehlt Unternehmen oder Verbänden ein Wille zum Klagen. Aus der Forschung: „In die Nahrungskette gelangen MNP u. a. aus Verpackungsabfall. Dabei spielt nicht nur die feste, sondern auch die flüssige Nahrung eine Rolle: Wer die empfohlenen 1,5 bis zwei Liter Wasser pro Tag aus Plastikflaschen trinkt, nimmt einer Studie zufolge allein auf diese Weise rund 90.000 Plastikpartikel pro Jahr zu sich. Wer jedoch zu Leitungswasser greift, kann – je nach geografischer Lage – die aufgenommene Menge auf 40.000 reduzieren. „Um die potenziellen Schäden von Mikro- und Nanoplastikpartikeln für Mensch und Umwelt zu minimieren, ist es von entscheidender Bedeutung, die Exposition zu begrenzen und ihre Verwendung einzuschränken..." (Medizinische Universität Wien vom 21. April 2023: "Winzige Plastikpartikel gelangen auch ins Gehirn"; zum Artikel). Oder:
„Forscher belegen Anstieg von Mikroteilchen im menschlichen Körper", Zeit.de vom 5. Februar 2025 (zum Artikel). Was und wie sollte man schützen?
 
PFAS im Körper: Videos z.B. ZDF heute vom 16.10.2025: Konzentration nimmt zu: PFAS: Wie gefährlich die Chemikalien für Menschen sind...  
 
Insektenschutz und Recht: Die Biomasse an Insekten nimmt rapide ab. Wer engagiert sich? Es fehlt noch ein nach § 3 UmwRG anerkannter Verein, der es sich zum Ziel setzt, dem Insektenschwund entgegenzutreten.
 
    
Mandantenkreis
Zum angesprochenen Mandantenkreis zählen:
1. kleine und mittelständische Unternehmen,
2. Vereine wie Wettbewerbsvereine, Naturschutzvereinigungen, Tierschutzorganisationen,
3. Stiftungen und politische Parteien/Fraktionen.
 
Als Verein verschaffen Sie sich bitte Klarheit über
1. Ihre Ziele (Welche Tatsachen/Fakten wollen Sie langfristig erreichen? Wie stellen Sie Ihren Erfolg fest?),
2. Ihre Kapazitäten (aktive Mitglieder, Zeit, Budget),
3. Ihr Interesse am Recht als Mittel zur Durchsetzung (Durchhaltevermögen über alle Gerichtsinstanzen hinweg?);
Gerichtsverfahren können ein wertvolles Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und zum Wohle der Allgemeinheit sein.
 
  
Historie
Die Kanzlei existiert seit 26 Jahren. Im Laufe dieser Zeit haben sich die Arbeitsschwerpunkte geändert -- vom Internetrecht über das Wettbewerbsrecht hin zum Naturschutzrecht (nur Verwaltungsrecht, Zivilrecht und Verfassungsrecht, nicht: Strafrecht). Die Kanzlei ist Generalistin mit Spezialisierungen.
 
 
Verbraucherinformationen
Kanzlei-Informationen vor Vertragsschluss.
Kanzlei-Informationen zum Widerrufsrecht der Mandanten, welche Verbraucher sind.
Kanzlei-Informationen zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform).
Kanzlei-Informationen gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Kanzlei-Datenschutzerklärung (DSGVO).
 
  
Grundgesetz
Art. 20 Absatz 3 GG: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." Der Rechtsschutz der Bürger, Unternehmen und Naturschutzvereinigungen besteht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
 
Das Staatsziel "Umweltschutz" dient als Auslegungsgebot. Art. 20a GG: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
 
 
Offenbach am Main, 22.01.2026