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Kanzlei für Verwaltungsrecht und Umweltrecht




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EU-Entwaldungsverordnung Nr. 2023 / 1115
 

 
 
Beispiele:
 
     Widerspruch und Klage von Unternehmen
 
     Rechte von Umweltschutzvereinigungen
 
     Rechtsgutachten
 
     Foto: Soyapflanze; der Wald ist gerodet.
 
Gesetze
Die EU-Entwaldungsverordnung VO (EU) 2023/1115 (European Deflorestation Regulation = EUDR) und die EU-Holzhandelsverordnung VO (EU) 995/2010 (European Timber Regulation = EUTR) gelten gegenwärtig miteinander verzahnt. Erstere (EUDR) ersetzt bald letztere vollständig (EUTR). Vom Anwendungsbereich der Verordnung 2023/1115 (EUDR) sind Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz umfasst. Die noch geltende EUTR umfasste nur Holz. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs könnte in ein paar Jahren weitergehen. Im Erwägungsgrund 82 der EUDR heißt es: „Die vorliegende Verordnung befasst sich zwar mit der Entwaldung und der Waldschädigung... ...sollte die Kommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung im Hinblick auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen vornehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Ferner sollte die Kommission spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten eine Bewertung im Hinblick auf eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und hohem Wert für die biologische Vielfalt, wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, vornehmen und gegebenenfalls einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorlegen. Die Ökosysteme stehen aufgrund der Erzeugung von Rohstoffen für den Unionsmarkt ebenfalls zunehmend unter dem Druck der Umwandlung und Schädigung. Die Kommission sollte außerdem spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüfen, ob deren Anwendungsbereich auf weitere Rohstoffe ausgeweitet werden muss, ..." Mit einer weiteren Erweiterung ist also zu rechnen.

 
 
Noch:   EU-Holzverordnung 995/2010  --  gültig bis 2024, wird in 2027 veraltet sein
Die EU-Holverordnung EUTR gilt seit dem 03.03.2013.  Zu Beginn mussten das Holz aus alten Lagern und das Holz, das seit 2013 erstmals in Verkehr gebracht wird, unterschieden werden. Heute dürfte dieser Zeitpunkt (03.03.2013) keine Rolle mehr spielen.
Kernziel der EUTR war/ist es, den Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag zu unterstütze (Erwägungsgrund 8 der EUTR). Also auch hier -- wie bei der KM-VO (Konfliktmineralien) geht es zuvörderst um die Rohstoffsicherung. Erst danach folgen der Waldschutz, der Schutz der biologischen Vielfalt und der Klimaschutz (vgl. Erwägungsgrund 3).
 
Holz und Holzerzeugnisse sind zu unterscheiden; Art. 2 lit. a EUTR. Die Holzprodukte stehen in Anhang I (dort: Brennholz, Rohholz, Spanplatten, Papier, Holzmöbel, Kisten u.v.m. Aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen war/ist lediglich dasjenige Holz, welches ausschließlich als Verpackungsmaterial verwendet wird (z.B. Holzpaletten, Sägespäne als Füllmaterial von Verpackungen).
 
Die Pflichten nach der EU-Holzverordnung werden danach unterschieden, ob die Pflichten solche der Marktteilnehmer (Inverkehrbringer) oder der Händler (Käufer, Verkäufer) sind. Inverkehrbringen ist die erstmalige Abgabe der Ware auf dem Binnenmarkt; Art. 2 lit. b VO EU 995/2010. Das Inverkehrbringen umfasst(e) ausdrücklich auch den Import via Fernkommunikation. Bei Auslegung nach dem Zweck der Verordnung wurden zwei Rechtsauffassungen vertreten: a) Der Importeur kann seinen Sitz ausschließlich außerhalb der EU haben. b) Importeur kann nur derjenige sein, der importiert und seinen Sitz innerhalb der EU hat. Andernfalls seien Vor-Ort-Kontrollen (Art. 10 Abs. 3 EUTR) nicht möglich.
Der Händler hingegen hat seinen Sitz innerhalb der EU und kauft importiertes Holz innerhalb der EU (nach dem Inverkehrgebrachtsein) an. Lediglich private Endverwender sind ausgenommen (Art. 2 lit. d EUTR).
 
Die Pflichten der Marktteilnehmer sind insbesondere das Verbot des Inverkehrbringens von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Holzeinschlag (Art. 4 Abs. 1, Art. 2 lit. g, lit. h VO EU 995/2010), das Erfüllen einer Sorgfaltspflicht (Art. 6 Abs. 1), das Aktualisieren der selbst erstellten Sorgfaltspflichtregelung (Art. 4 Abs. 3 EUTR).
Die Händler müssen die Vorlieferanten innerhalb der bisherigen Lieferkette benennen können (Art. 5 EUTR).
 
Der Vollzug der EU-Holzverordnung geschieht gemäß Holz-Sicherungs-Gesetz (HolzSiG); Art. 7 Abs. 1 EUTR. Die hiernach benannten Kontrollbehörden haben zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen an die Sorgfaltspflichterfüllung einhalten; Art. 10 Abs. 3 EUTR. Überwachungsorganisationen nach nationalem Recht überwachen zusätzlich die Einhaltung der Sorgfaltsvorschriften vor Ort; Art. 8 Abs. 1 EUTR. Bei Verstößen müssen sie die zuständige Kontrollbehörde informieren. § 7 HolzSiG enthält Ordnungswidrigkeitstatbestände, § 8 HolzSiG Straftatbestände.
 
Auf das HolzSiG wird hier nicht mehr näher eingegangen. Es wird am 30.12.2024 vom Recht nach der EU-Entwaldungsverordnung abgelöst werden. Aus der Rechtsprechung: Das VG Köln, Beschluss vom 29.04.2021 - 13 L 2280/20, hatte entschieden, dass einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltschutzvereinigung jedenfalls grundsätzlich kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zusteht, sofern es bloß um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten usw. geht. Für die besondere Eilbedürftigkeit lägen/lagen im Streitfall keine hinreichenden Darlegungen vor. Das OVG Münster = OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2021 - 21 B 878/21, hat die Entscheidung bestätigt: „Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller formulierten Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof sowohl streitentscheidend als auch nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klärungsfähig sein könnten. Die vom Antragsteller formulierten ersten beiden Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof lassen sich -- wie auch der Antragsteller einräumt -- unproblematisch auch in einem Klageverfahren beantworten, soweit es für dieses überhaupt auf sie ankommen sollte."
 

 
Bald:   EU-Entwaldungsverordnung 2023/1115  --  gültig ab 2025
Die EU-Entwaldungsverordnung EUDR „enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, um a) den Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung zu minimieren und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beizutragen; b) den Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern"; Art. 1 Abs. 1 EUDR. Sie tritt teils am 30.12.2024 (größere Unternehmen), teils am 30.06.2025 in Kraft (Kleinunternehmen).
Der 21. März eines Jahres ist der Waldtag. Die UN-Organisation hierzu ist die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO). „Wald“ bedeutet „Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, ausgenommen Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden." Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, welche auf solchen Flächen gewachsen bzw. aufgewachsen sind, fallen unter die EU-Verordnung.
 
 
Anwendungsbereich
Gegenstand der EU-Entwaldungsverordnung sind nur Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz und zahlreiche Erzeugnisse hieraus. Im Vergleich zur EU-Holzverordnung (s.o.) sind die Rohstoffe
Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja hinzugekommen. In ein paar Jahren dürften noch weitere Rohstoffe oder Produkte hinzukommen. Die Soja(pflanze) wird mit dem Artikel „die" geschrieben.
 
Rinder
Rinder-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
 
0102 21 , 0102 29 Rinder, lebend
 
ex 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
 
ex 0202 Fleisch von Rindern, gefroren
 
ex 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt
 
ex 0206 22 Genießbare Lebern von Rindern, gefroren
 
ex 0206 29 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern (ohne Zungen und Lebern), gefroren
 
ex 1602 50 sonstiges Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern
 
ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
 
ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
 
ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern, enthaart, auch gespalten, mit Ausnahme von Leder unter Position 4114 
 
 
Kakao
Kakao-Erzeugnisse sind laut Anhang I:
 
1801 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet
 
1802 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
 
1803 Kakaomasse, auch entfettet
 
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl
 
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
 
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 
 
 
Kaffee
Kaffee-Erzeugnisse sind laut Anhang I: 
 
0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 
 
 
Ölpalme
Ölpalme-Erzeugnisse sind laut Anhang I: 
 
1207 10 Palmnüsse und Palmkerne
 
1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
 
1513 21 Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, roh, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
 
1513 29 Palmkernöl und Babassuöl und deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert (ausgenommen rohe Öle)
 
2306 60 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Fetten und Ölen aus Palmnüssen oder Palmkernen, auch gemahlen oder in Form von Pellets
 
ex 2905 45 Glycerin mit einer Reinheit von mindestens 95 % (berechnet anhand des Gewichts des trockenen Erzeugnisses)
 
2915 70 Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester
 
2915 90 Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, (ausgenommen Ameisensäure, Essigsäure, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, Propionsäure, Butansäuren, Pentansäuren, Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester, Essigsäureanhydrid)
 
3823 11 Stearinsäure, technische
 
3823 12 Ölsäure, technische
 
3823 19 Technische einbasisch Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination (ausgenommen Stearinsäure, Ölsäure und Tallölfettsäuren)
 
3823 70 Technische Fettalkohole 
 
 
Kautschuk
Ölpalme-Erzeugnisse sind laut Anhang I: 
 
4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
 
ex 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
 
ex 4006 Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk
 
ex 4007 Fäden und Schnüre aus vulkanisiertem Kautschuk
 
ex 4008 Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile aus Weichkautschuk
 
ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk
 
ex 4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
 
ex 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder aus Kautschuk
 
ex 4013 Luftschläuche aus Kautschuk
 
ex 4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe. Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke aus Weichkautschuk
 
ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40
 
ex 4017 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk 
 
 
Soja
Soja-Erzeugnisse sind laut Anhang I: 
 
1201 Sojabohnen, auch geschrotet
 
1208 10 Mehl von Sojabohnen
 
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
 
2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 
 
 
Holz
Holz-Erzeugnisse sind laut Anhang I: 
 
 4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
 
4402 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst
 
4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
 
4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen
 
4405 Holzwolle; Holzmehl
 
4406 Bahnschwellen aus Holz
 
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
 
4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
 
4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
 
4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
 
4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt
 
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen
 
4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
 
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (ohne Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)
 
4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe
 
4417 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz
 
4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz
 
4419 Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche
 
4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

4421 Andere Waren aus Holz
 
Halbstoffe und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss)
 
ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
 
ex 9401 Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402 ), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, aus Holz
 
9403 30 , 9403 40 , 9403 50 , 9403 60 und 9403 91 Holzmöbel und Teile davon
 
9406 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
 
 

Es geht bezüglich all dieser Erzeugnisse um die drei Handlungen: Import in die EU, Vertrieb/Handel innerhalb der EU und Export aus der EU:

1. Inverkehrbringen ist die erstmalige Abgabe auf dem Unionsmarkt/Binnenmarkt (= Import); Art. 2 Nr. 16 EUDR.
2. Vertrieb innerhalb der EU: Bereitstellung auf dem Unionsmarkt ist die
Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit"; Art. 2 Nr. 18 EUDR.
3. Ausfuhr aus der EU ist Export; Art. 2 Nr. 37 EUDR.
 
 
Das Verbot des Gewerbetreibens
Nach Art. 3 EUDR dürfen relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse (s.o. die Auflistung nach Anhang I) nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden (= die drei Handlungen), wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) sie sind entwaldungsfrei,
b) sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Es müssen -- für den Import, den Vertrieb und den Export -- alle drei Voraussetzungen vorliegen.
 
Zu a):
Die Entwaldungsfreiheit ist eine Tatsache, die unabhängig von der Rechtslage des Staates festzustellen ist, in welchem das Produkt (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz) produziert worden ist. Zusätzlich muss, damit die Ware importiert und gehandelt werden kann, die Produktion im Produktionsstaat rechtmäßig erfolgt sein. Also selbst das legal produzierte Holz darf nicht von einer komplett gerodeten Fläche stammen. Und die Ware (Holz usw.) muss in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Produktionslandes hergestellt worden sein, also z.B. Arbeitsrechts- und Umweltvorschriften. (Näheres s.u.). 

 
Die Vorschrift Art. 3 EUDR enthält ein Verbot für den Import in die Europäische Union, den Handel und Verkauf innerhalb der Europäischen Union und den Export aus der Europäischen Union. Das Verbot gilt für die von der Vorschrift erfassten Produkte generell, unabhängig von der Person des Importeuers, Händlers, Verkäufers oder Exporteurs. Demgegenüber enthalten Art. 4 bestimmte Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Art. 5 bestimmte Verpflichtungen der Händler. Marktteilnehmern (Art. 2 Nr. 15) und Händlern (Art. 2 Nr. 17 EUDR) ist die Gewerblichkeit der Tätigkeit gemeinsam.
Art. 3 EUDR verpflichtet alle Personen und somit auch die Verbraucher -- etwa die Touristen oder die den Versandhandel nutzenden Besteller. In der Praxis kommt Art. 3 EUDR vor allem bei den Zollkontrollen an den Schiffs- und Flughäfen zum Tragen. Die Zollbehörden brauchen sich nur die Ware anzusehen, nicht auch Eigenschaften der Personen. 

 
Zu b):
Zu prüfen nach dem jeweiligen Recht des Herkunftsstaates...
 
Zu c):
Die Pflichten der Importeure und Exporteure (Handlungen eins und drei) sind teils andere als die Pflichten der Händler (Handlungen zwei), und zwar:
 
Die Pflicht des Importeurs und des Exporteurs
Nach Art. 4 Abs. 1 EUDR müssen die Marktteilnehmer die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 8 EUDR erfüllen, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, um nachzuweisen, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen. Die Vorschrift konkretisiert Art. 3 lit. a bis c EUDR zulasten der Marktteilnehmer. Das heißt: Der Marktteilnehmer muss erst seine Pflichten nach Art. 4 EUDR erfüllen und kann erst dann seine Erklärung nach [Art. 4 Abs. 2 i.V.m.] Art. 3 lit. c EUDR abgeben und somit das Vertriebsverbot nach Art. 3, art. 4 EUDR -- für sich -- verhindern.
 
Wer ist Marktteilnehmer? Marktteilnehmer sind die Importeure und die Exporteure; Art. 2 Nr. 15 EUDR. Art. 7 EUDR bestimmt erweiternd: „Wenn eine außerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer im Sinne dieser Verordnung." Es gibt hier also keine EU-ausländischen Inverkehrbringer/Marktteilnehmer.
Die Marktteilnehmer sind von den Händlern (Art. 5, Art. 2 Nr. 17) und von den nicht gewerblich tätigen Personen (Verbraucher u.a.) abzugrenzen. Die EUDR gilt nicht für Verbraucher, sondern nur für Marktteilnehmer und Händler.
 
Für KMU-Marktteilnehmer gibt es von den nachfolgenden Verpflichtungen Erleichterungen/Ausnahmen. KMU-Marktteilnehmer können auf die Sorgfaltserfüllungserklärungen anderer Marktteilnehmer verweisen und dann die Referenznummer der Erklärungen der anderen nennen/angeben; Art. 4 Abs. 8 EUDR. Ohne Referenznummer keine Verweisung. Unabhängig hiervon, bleibt die Verantwortung für die Sorgfaltspflicht allseits bestehen; Art. 4 Abs. 10 EUDR.
 
Art. 4 Abs. 1 EUDR mit seinem Verweis auf Art. 8 EUDR zielt insbesondere auf die Abgabe der nach Art. 3 erforderlichen Sorgfaltserklärung ab.

Marktteilnehmer ist „jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt“; Art. 2 Nr. 15 EUDR. Also der Importeur und der Exporteur -- bezogen auf die EU.
Der Marktteilnehmer muss seine Pflichten nach Art. 4 in Verbindung mit
a) Art.   9 EUDR = Informationen sammeln,
b) Art. 10 EUDR = Risiko i.S.d. EUDR bewerten,
c) Art. 11 EUDR = etwaiges Risiko mindern,
erfüllen.
 
Der Marktteilnehmer muss die „Informationen, Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen, sammeln (Informationssammlung nach Art. 9 Abs. 1 EUDR). Dabei wird er sich womöglich auch externer Dienstleister bedienen. Er muss die Erzeugnisse allesamt beschreiben, soweit es um Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz geht....
 
•    Beschreibung der Ware (Handelsname, Art des Erzeugnisses, bei Holz gebräuchlicher und vollständiger wissenschaftlicher Name, bei produzierter Ware die relevanten Rohstoffe oder Produkte, welche in der Ware enthalten sind – jeweils beschränkt auf die Rohstoffe nach der EUDR).
•    Menge der Ware (in Kilogramm und ggf. zusätzlich in einer Einheit gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
•    Herkunftsland und ggf. Herkunftsregion).
•    Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Ware bzw. die Rohstoffe für die Ware hergestellt worden ist. Bei Rinderzeugnissen Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Betriebe stehen. Jeweils mit einem Längen- und einem Breitengradpunkt.
•    Name, Adresse und Email-Adresse der unmittelbaren Lieferanten (Verkäufer).
•    Name, Adresse und Email-Adresse der unmittelbaren Abnehmer (Käufer).
•    hinreichend schlüssige Informationen samt Nachweisen, dass die Ware ohne Entwaldung hergestellt worden ist.
•    hinreichend schlüssige Informationen samt Nachweisen, dass die Ware in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes hergestellt worden ist. Rechtsvorschriften sind z.B. Arbeitsrecht, Menschenrechte (Völkerrecht), Umweltschutzgesetze, Forstwirtschaft, Landnutzungsrechte und entgegenstehende Rechte Dritter (z.B. Zustimmungen indigener Völker), Vergaberecht, Handelsrecht, Zollrecht, Steuerrecht.

Die Marktteilnehmer überprüfen und analysieren diese Informationen und Unterlagen. Auf der Grundlage dieser Informationen und Unterlagen führen die Marktteilnehmer eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nicht konform sind (Art. 10 Abs. 1 EUDR). Diese Risikobewertung findet statt mithilfe der Kriterien (Art. 10 Abs. 2 EUDR):
 
•    die Risikostufe des Herkunftslandes gemäß Art. 29 EUDR (hohes Risiko, normales Risiko oder niedriges Risiko; Art. 29 Abs. 1 EUDR. Die Risikostufe wird von der EU-Kommission festgelegt werden; Art. 29 Abs. 2 EUDR),
•    das Vorkommen von Wäldern im Land der Produktion der relevanten Ware,
•    die Präsenz indigener Völker im Land der Produktion und…
•    …etwaige Konsultationen zwischen dem Herkunftsland und den indigenen Völkern und…
•    …die dazugehörigen Landrechte der indigenen Völker,
•    das Ausmaß der Entwaldung bzw. Waldschädigung im Herkunftsland und im dortigen Produktionsgebiet,
•    die Glaubhaftigkeit der gesammelten Informationen nach Art. 9 EUDR,
•    Bedenken bzgl. des im Herkunftsland oder -gebiet existierenden Korruptionsausmaßes, der Häufigkeit von Dokumentenfälschungen, mangelnder Rechtsdurchsetzung, bzgl. Verstößen gegen die internationalen Menschenrechte, bewaffneten Konflikten oder dem Vorliegen von Sanktionen seitens UN-Sicherheitsrat oder Rat der EU,
•    die Komplexität der Lieferkette und die Verarbeitungsstufe der betreffenden Erzeugnisse (inkl. Schwierigkeiten, die genaue Herkunft der Ware durch Bestimmung des Herkunftsgrundstücks zu geolokalisieren),
•    das Risiko der Umgehung, d.h. das Risiko, dass die Ware über ein anderes Land eingeführt worden ist, und das Risiko, dass die Ware mit anderer Ware vermischt worden ist, dessen Herkunft unbekannt ist oder aus einem anderen Staat kommt,
•    (bloße) Schlussfolgerungen der Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission betreffend die EUDR-Durchführung,
•    begründete Bedenken Dritter bezüglich der Nichtkonformität der Ware mit der vorliegenden Verordnung (Beschwerdeverfahren), sowie Informationen über frühere Verstöße in der vorgelagerten Lieferkette gegen die EUDR.
•    ergänzende Informationen zur Einhaltung dieser Verordnung, etwa von (externen) Zertifizierungsstellen gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.
 
Nicht die EU-Kommission, sondern die Marktteilnehmer stellen die Risikobewertung an. Und zwar einmal jährlich; Art. 10 Abs. 4 EUDR.
 

Kommen die Marktteilnehmer zu dem Ergebnis der Risikobewertung, dass „die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind", dürfen die Marktteilnehmer „die relevanten Erzeugnisse weder in Verkehr bringen noch ausführen" (Verbot von Import und Export).
Sondern sie müssen zunächst erst noch „Entscheidungen über Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung" treffen und eine Risikominderung auch durchführen (Art. 11 EUDR). Alljährlich sind die Erfolge zu überprüfen und ggf. weitere Maßnahmen zur Minimierung der Risiken zu treffen. Erst, nachdem „die Risikobewertung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahin gehend besteht, dass die relevanten Erzeugnisse nichtkonform sind" (Art. 10 EUDR), dürfen die Marktteilnehmer die relevanten Erzeugnisse wieder in Verkehr bringen bzw. ausführen (Umkehrschluss aus Art. 10, 11 EUDR).

Mit anderen Worten: „Wenn die gemäß Art. 10 durchgeführte Risikoanalyse ergeben hat, dass Entwaldungsrisiken vorliegen, müssen Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das kann bedeuten, dass weitere Informationen oder Unterlagen angefordert, Daten unabhängig erhoben oder vor Ort überprüft oder Produzenten bei der EUDR-Umsetzung unterstützt werden müssen. … Konkret braucht es ein umfassendes Risikomangementsystem (inkl. interner Kontroll- und Compliancemechanismen, Dokumentation und Berichterstattung). … Sind Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt und damit das Entwaldungsrisiko ausgeräumt oder auf ein vernachlässigbares Maß reduziert worden, kann die Sorgfaltserklärung eingereicht und die Ware auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.“ (so Elan!).
 
Der Marktteilnehmer muss seine Pflichten nach Art. 4 i.V.m. Art. 9, Art. 10, Art. 11 EUDR erfüllen und darf dann erst seine Sorgfaltspflichterklärung nach Art. 3 lit. c EUDR abgeben. Den Importeur und den Exporteur also treffen Sorgfaltspflichten betreffend die Lieferkette mit dem Risiko, andernfalls dem Import- bzw. Exportverbot nach Art. 3 zu unterliegen.
 
Dies gilt nach Art. 13 Abs. 1 EUDR nicht, wenn sie sich „vergewissert haben, dass alle relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse in Ländern oder Landesteilen erzeugt wurden, für die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde." Dann sind die Marktteilnehmer gleichsam privilegiert.
 
Die Marktteilnehmer (Importeure und Exporteure) geben dann eine Sorgfaltspflichterfüllungserklärung ab; Art. 4 Abs. 1 EUDR.
Zur Abgabe/Erklärung der Sorgfaltspflichterklärung besagt Art. 4 Abs. 2 EUDR: „Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Marktteilnehmer keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Marktteilnehmer, die auf Grundlage der Erfüllung der in Artikel 8 beschriebenen Sorgfaltspflicht zu dem Schluss gekommen sind, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen,
übermitteln den zuständigen Behörden bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen über das Informationssystem gemäß Artikel 33 eine Sorgfaltserklärung. Diese elektronisch abrufbare und übermittelbare Sorgfaltserklärung muss die in Anhang II für die relevanten Erzeugnisse aufgeführten Informationen enthalten sowie eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde." (Anhang II).
 
Welche Behörde in Deutschland zuständig ist bzw. sein wird, wird der Deutsche Bundestag noch beschließen (Art. 14 EUDR). Es dürfte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit Sitz in Bonn werden/sein. Die Erklärung erfolgt dann sicherlich digital mit qualifizierter Signatur.
 
 

Die separate Pflicht des Händlers
Die Händler werden unterteilt in die Gruppe der KMU-Händler (kleine und mittelständische Unternehmen) und in die Gruppe der Nicht-KMU (große Unternehmen). Händler, die KMU sind, müssen ihre Pflichten nach Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 EUDR erfüllen. Händler, die keine KMU sind, haben die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 EUDR. Letztere sind strenger, und zwar so, wie die der Marktteilnehmer (s.o.).
 
Händler, die keine KMU sind (also große Unternehmen), müssen wie die Marktteilnehmer eine Sorgfaltspflicht erfüllen und eine Sorgfaltspflichterfüllungserklärung abgeben; Art. 5 Abs. 1 EUDR.
Die Händler, die KMU sind, müssen stattdessen bloß Informationen über die relevanten Erzeugnisse sammeln; Art. 5 Abs. 3 EUDR. Und diese Informationen aufbewahren; Art. 5 Abs. 4 EUDR. Sie müssen auch ein Beschwerdeverfahren einrichten; Art. 5 Abs. 5 EUDR.
 
 
Rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Informationen (Händler) bzw. der Inhalte der Sorgfaltspflichterklärung (Marktteilnehmer und Händler großer Unternehmen):
Marktteilnehmer und Händler tragen jeweils die volle „Verantwortung". Was genau dies heißt/bedeutet, ist eine rechtliche Frage, über welche in der Rechtswissenschaft diskutiert wird. Letztendlich wird die Frage eines Tages vom EuGH entschieden werden müssen. Erst dann herrscht Rechtsklarheit.
-- Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und das Verbot des Ausführens (Exports) in dem Fall, dass die Ware nicht entwaldungsfrei ist; Art. 3 Buchstabe a EUDR.
-- Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und das Verbot des Ausführens (Exports) in dem Fall, dass die Ware nicht rechtskonform gemäß dem Recht des Herkunftsstaates ist; Art. 3 Buchstabe b EUDR.
-- Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und das Verbot des Ausführens (Exports) bis zur Abgabe der Sorgfaltspflichterklärung; Art. 3 Buchstabe c und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUDR.
-- Marktteilnehmer trifft das Verbot des Inverkehrsbringens (Imports) und das Verbot des Ausführens (Exports) in den Fällen, dass die Ware nicht rechtskonform ist oder dass das Risiko zu groß ist, dass die ware nicht rechtskonform ist; Art. 4 Abs. 4 Buchstaben 1 und 2 EUDR.
Ebenso Händler großer Unternehmen:
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Buchstabe a EUDR.
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Buchstabe b EUDR.
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Buchstabe c und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUDR.
-- Art. 5 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 Buchstaben 1 und 2 EUDR.
Händler kleiner und mittelständischer Unternehmen oder von Kleinstunternehmen (KMU) trifft das...
-- Verbot, die Ware auf dem Unionsmarkt bereitzustellen, solange die zu sammelnden Informationen nicht vorliegen; Art. 5 Abs. 2 EUDR.

 
Offenbach am Main, 13.03.2024
 
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