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Taxirecht |
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Beispiele:
Taxirecht am Flughafen und Fernbahnhof
Flugtaxi & Zukunftsfragen
Rechtsgutachten
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Taxi und Mietwagen
Die Vorschriften sind insbesondere § 47 PBefG und § 49 Absatz 4 PBefG. Seit August 2021 gibt es zwei neue Verkehrsarten als zusätzliche Konkurrenz: den Linienbusbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und den gebündelten Gelegenheitsbedarfsverkehr (§ 50 PBefG)
Das klassische Taxigewerbe wird künftig keine bedeutende Rolle
mehr spielen, sondern von
den App-basierten Vermittlungsangeboten verdrängt werden. Die
Hauptursache hierfür wird die digitale Verknüpfung der
Verkehrsangebote gemäß § 3a PBefG sein. Die seit 01.01.2022 bzw. ab 01.07.2022 geltenden Vorschriften regeln die Bereitstellung von Mobilitätsdaten nach § 3a PBefG (neu), die Datenverarbeitung nach § 3b PBefG (neu) und die Datenlöschung nach § 3c PBefG
(neu).
Rechtsfrage in Frankfurt a.M.
Die Straßenverkehrsbehörde der Stadt Frankfurt am Main
richtete mehr als 100 Taxistände ein, indem sie diese mit dem
Verkehrszeichen "Taxistand" (Anlage 1 zur StVO, dort Nr. 15)
bestückt. Die Taxihalteplätze befinden sich auf sog.
rechtlich öffentlichen Straßen (nach dem hessischen
Straßen- und Wegegesetz) oder auf sog.
tatsächlich-öffentlichen Straßen (d.h. einem
unbeschränkten Personenkreis von hier Taxifahrern
zugänglich). Auf beiden Straßentypen findet das
Straßenverkehrsrecht Anwendung. Nach Auffassung des OLG Frankfurt
begründet die StVO (Gebote und Verbote bzgl. Taxistand) jedoch
keine Rechte... Das ist falsch (s. Publikationen).
Das OLG Frankfurt bejaht eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG. Den anderen Taxiunternehmern werde eine Erwerbschance genommen. Das ist falsch. Es wird zum Zeitpunkt Z1 allenfalls eine Umsatzchance genommen. Das ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Bagatelle (weil z.B. EUR 30,- Umsatz). Eine gezielte
Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG
muss deshalb verneint werden. Sie setzt entweder die Schädigungsabsicht des Handelnden voraus oder
aber die Handlungsfolge
derart, dass der gezielt behinderte Konkurrent
aus dem Markt verdrängt wird. Erforderlich ist eine gewisse
Intensität von a) Vorsatz oder b) Wirkung. An beidem fehlt es. Die
anderen Taxiunternehmer werden -- entgegen der Auffassung des OLG --
eben nicht vom Markt gedrängt. Sondern alle erhalten Ihre Chance
weiterhin. Zudem ist es die Absicht des handelnden Taxiunternehmers, den eigenen
Betrieb zu fördern, und nicht, einen anderen Betrieb zu schädigen.
Die etwaige Folge des Entgehens eines
Beförderungsauftrags (Umsatzchance) führt nicht zum Verdrängen aus dem Taximarkt.
Die Stadt Frankfurt kann den Taximarkt ohnehin und selbst regeln.
Hierzu braucht sie nur die Frankfurter Taxiordnung zu modifizieren.
Die Rechtsauffassungen von RA Wüstenberg werden im Ergebnis auch mit dem (einzigen) Urteil des LG
Frankfurt aus dem Jahre 2013
geteilt.
Der Benutzungsanspruch aus dem Personenbeförderungsgesetz (§
47 Abs. 1 PBefG) und auch der Benutzungsanspruch aus dem
Straßenverkehrsrecht
(Verwaltungsakt nach Nr. 15 der Anlage 2 zur StVO) bewirken den Vorrang
des öffentlichen Rechts vor dem Lauterkeitsrecht. Die Interessen
der Allgemeinheit (§ 8 PBefG) schließlich streiten ebenfalls
für den
handelnden Taxiunternehmer (§ 8 PBefG und s. Publikationen).
Urteile in Hessen (Link Search).
Fernsehen
ZDF, Sendung „ZDFzoom“, Titel „Taxi gegen Uber & Co“ vom 10.03.2021.
ZDF, Sendung „planet e – Seilbahn und Flugtaxi – Wege
aus dem Verkehrskollaps?“ vom 10.03.2019.
Staus und verstopfte Straßen in den Großstädten. Mit
Seilbahnnetzen und futuristischen Lufttaxis eine Verkehrswende?
ARD, Sendung „Weltspiegel-Reportage: Taxi, Taxi! – In den
Straßen von New York“ vom 26.01.2019. Yellow Cabs, die
gelben Taxis von New York, gehen unter. Uber, Lyft und andere Firmen
konkurrieren.
NDR, Sendung „7 Tage...“, Titel: „Taxi“, vom
21.04.2018. Eine Reporterin will erfahren, wie das ist, und heuert bei
einem Taxiunternehmen an.
ZDF, Sendung „Frontal 21“,
Thema „Trotz Gesetz kein Mindestlohn –
Ausgetrickste
Arbeitnehmer“, vom 15.05.2018, von Minute
23 bis 32. Angestellte Taxifahrer erhalten nicht den gesetzlichen Mindestlohn.
Fachaufsätze
1. bis 33. ... [Themen: Taxi und Mietwagen]
34. Wüstenberg, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 29.03.2018 – I ZR
34/17, GRUR 2018, 946 – Bonusaktion für
Taxi-App, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2018, 471-472.
35.
Wüstenberg, Taxiverkehr ohne Straßenverkehrsrecht?, in: NZV 2019, 76-82. [Fortsetzung NZV 2019, 511-516]
36. ....
37. Wüstenberg, Gemeingebrauch von Privatstraßen, in: NZV 2019, 511-516.
38. bis 39. ...
40. Wüstenberg, Carsharingrecht von Bund und Ländern, in: Gewerbearchiv (GewArch) 2019, 409-414.
41. bis 47. ...
48.
Wüstenberg, Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 22.01.2020 – 8 CN
2.19, GewArch 2020, 282 = NZV 2020, 469 [Standplatzpflicht], in: NZV 2020, 471-473.
49. Wüstenberg, Konsequenzen der Standplatzpflicht-Entscheidung
des BVerwG für Taxiordnungsgeber und Genehmigungsbehörden,
in: Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2021, 150-154.
50. bis 52. ...
53. Wüstenberg, Recht oder Gewohnheit an der Taxi-Haltestelle?, in: NZV 2021, 130-133.
54. Wüstenberg, Wettbewerbliche Behinderung an Haltestellen und
Terminals, in: Recht der Transportwirtschaft (RdTW) 2022, 20-26.
55.
Wüstenberg, Anmerkung zu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2021
– 3-10 O 11/21, GewArch 2022, 85-87, in: GewArch 2022, 87-88.
56. Wüstenberg, Bewirtschaftung von Haltestellen für das
Personenbeförderungsgewerbe, in: Transportrecht (TranspR) 2022,
141-151.
57. Wüstenberg, Anmerkung zu
OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.11.2021 – 6 U 120/20, TranspR
2022, 169-171 = NZV 2022, 229-231 [gezielte Behinderung wegen
Bereitstellens eines Taxis auf Taxistand], in: TranspR 2022, 171-173
oder, anders, in: NZV 2022, 231-233.
-- Ende --
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Offenbach am Main, 27.05.2022
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